(1) Wer zur Einbringung eines Gesetzentwurfes berechtigt ist, kann mehrere Gesetze oder Gesetzesteile samt sachlichen Änderungen zu einem Einheitstext zusammenfügen und dem Landtag zur Behandlung vorlegen. Die Behandlung erfolgt nach dem für Gesetzentwürfe festgelegten Verfahren.
(2) In diesem Fall erfolgt die Debatte und Abstimmung nur über jene Artikel, welche eine sachliche Änderung bestehender Gesetze mit sich bringen.