(1) Die Behandlung eines Gesetzentwurfes beginnt mit der Verlesung des Begleitberichtes und, im Anschluss daran, der Berichte des Gesetzgebungsausschusses und der allfälligen Minderheitenberichte.
(2) Auf Antrag oder mit Zustimmung des Verfassers/der Verfasserin gelten ein oder mehrere Berichte als verlesen.
(3) Der Begleitbericht zu einem Gesetzentwurf sowie der Ausschussbericht und die allfälligen Minderheitenberichte werden im Wortprotokoll der Landtagssitzung, in der die Behandlung des entsprechenden Gesetzentwurfes aufgenommen wird, vollinhaltlich wiedergegeben.