(1) Gesetzentwürfe sind an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages zu richten. Sie werden unverzüglich mit einer Reihungsnummer versehen und an den gemäß Artikel 22 zuständigen Ausschuss sowie an alle Abgeordneten weitergeleitet.
(2) Der Präsident/Die Präsidentin macht hiervon in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages gemäß Artikel 59 Absatz 6 Mitteilung.
(3) Die Landesregierung oder der/die den Gesetzentwurf einbringende Abgeordnete kann in derselben Sitzung die dringliche Behandlung des Gesetzentwurfes beantragen. Der Präsident/Die Präsidentin räumt dem Antragsteller/der Antragstellerin und einem allfälligen Antragsgegner/einer allfälligen Antragsgegnerin zur Erläuterung des jeweiligen Standpunktes eine Redezeit von jeweils höchstens fünf Minuten ein. Der Landtag beschließt über den Antrag unverzüglich. Im Falle der Annahme des Antrages wird die im Artikel 43 für die Behandlung des Gesetzentwurfes festgesetzte Frist auf die Hälfte verkürzt.
(4) Gesetzentwürfe, die Sachgebiete betreffen, welche nicht ausdrücklich als Zuständigkeitsbereiche der Gesetzgebungsausschüsse angeführt sind, weist der Präsident/die Präsidentin des Landtages jenem Ausschuss zur Behandlung zu, der für verwandte Sachgebiete zuständig ist.
(5) Gesetzentwürfe, die Sachgebiete aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse betreffen, weist der Präsident/die Präsidentin dem am meisten betroffenen Ausschuss zur Behandlung zu, wobei für die Zuweisung von Gesetzentwürfen zur Abänderung von Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen die Bestimmung gemäß Artikel 87/bis Absatz 1 aufrecht bleibt. 96)