(1) Jeder/Jede Abgeordnete kann vor Abschluss der Generaldebatte höchstens drei Tagesordnungen einbringen, welche eine Ausrichtung der Landesregierung oder des Landtages im Zusammenhang mit dem in Behandlung stehenden Gesetzentwurf zum Inhalt haben und nicht mehr als vier Seiten umfassen.
(2) Nicht zulässig sind Tagesordnungen, die
- in beleidigender oder ungehöriger Ausdrucksweise abgefasst sind,
- nicht den Inhalt des Gesetzentwurfs betreffen,
- eine Wiederholung früherer Beschlüsse bezwecken, die der Landtag in den vergangenen sechs Monaten bei der Behandlung von Beschlussanträgen oder anderen Tagesordnungen zur selben Angelegenheit gefasst hat, unabhängig davon, ob diese genehmigt oder abgelehnt wurden.
(3) Über die Zulässigkeit der Tagesordnung entscheidet der Präsident/die Präsidentin.
(4) Sollte die Frage der Unzulässigkeit nicht die gesamte Tagesordnung, sondern nur einen Teil derselben betreffen, unterbricht oder verschiebt der Präsident/die Präsidentin vor der Entscheidung die Behandlung derselben und räumt dem Einbringer/der Einbringerin eine angemessene Zeitspanne zur Neuformulierung des betreffenden Teiles ein, um damit eine Unzulässigkeitserklärung zu vermeiden.
(5) Wenn zu den in Behandlung stehenden Themen auf der Tagesordnung schon ein Beschlussantrag aufscheint, kann dessen Einbringer/Einbringerin verlangen, dass dieser gleichzeitig und gemeinsam mit den gemäß Absatz 1 eingebrachten Tagesordnungen behandelt wird.
(6) Die Diskussion einer Tagesordnung erübrigt sich, wenn der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau bzw. der/die zuständige Landesrat/Landesrätin nach dem Aufruf zur Behandlung derselben erklärt, dass die Landesregierung die Tagesordnung annimmt. Ist die Annahme der Tagesordnung an die Bedingung einer Abänderung derselben geknüpft, steht es dem Einbringer/der Einbringerin frei, dieser zuzustimmen.
(7) Bei der Behandlung von Tagesordnungen darf außer dem Einbringer/der Einbringerin, in der Reihenfolge, nur ein Abgeordneter/eine Abgeordnete jeder Landtagsfraktion und ein Mitglied der Landesregierung und/oder der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin sprechen.
(8) Mit Ausnahme des Einbringers/der Einbringerin, dem/der zehn Minuten zur Verfügung stehen, darf die Redezeit von fünf Minuten nicht überschritten werden. Eine Replik sowie eine Erklärung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.
(9) Die Tagesordnungen werden unmittelbar nach Abschluss der Generaldebatte behandelt und darüber wird offen abgestimmt. Vor der Abstimmung verliest der Präsident/die Präsidentin oder ein Präsidiumsmitglied den endgültigen verpflichtenden Teil der Tagesordnung, über den der Landtag abzustimmen hat.
(10) Die Behandlung der Tagesordnungen erfolgt in chronologischer Reihenfolge, wobei Artikel 117 anzuwenden ist.