(1) Nach dem Aufruf zur Behandlung des entsprechenden Gesetzentwurfes erklärt der Präsident/die Präsidentin die Generaldebatte für eröffnet. 100)
(1/bis) In der Generaldebatte darf jede/jeder Abgeordnete zweimal das Wort ergreifen, wobei die Redezeit insgesamt 15 Minuten nicht überschreiten darf. Für die Replik stehen dem Einbringer/der Einbringerin des Gesetzentwurfes ebenfalls 15 Minuten zur Verfügung. Für den Entwurf des Wahlgesetzes stehen 30 Minuten zur Verfügung. Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden kann nach den Modalitäten des Artikels 21 Absatz 3 für weitere Gesetzentwürfe die Redezeit in der Generaldebatte erhöhen. 101)
(2) Wenn - in folgender Reihenfolge - der Einbringer/die Einbringerin, die Abgeordneten, die Landesregierung oder, falls es sich um von Abgeordneten eingebrachte Gesetzentwürfe handelt, wieder der Einbringer/die Einbringerin des Gesetzentwurfes das Wort ergriffen haben, so erklärt der Präsident/die Präsidentin die Generaldebatte für geschlossen. 102)
(3) Vor Schluss der Generaldebatte kann von mindestens fünf Abgeordneten mit dem Einvernehmen des Einbringers/der Einbringerin die Rückverweisung des Gesetzentwurfes an den Ausschuss verlangt werden. Der Antrag kann in einer Wortmeldung von höchstens fünf Minuten begründet werden.
(4) Der Schluss der Generaldebatte kann jedoch - unter Wahrung des Rederechtes der bereits zu Wort gemeldeten Abgeordneten - jederzeit von jedem/jeder Abgeordneten, der/die noch nicht zur Sache gesprochen hat, beantragt werden. Falls ein Abgeordneter/eine Abgeordnete dagegen Einspruch erhebt, lässt der Präsident/die Präsidentin über den Antrag abstimmen. 103)
(5) Vor Schluss der Generaldebatte im Sinne von Absatz 4 können jedenfalls noch die Landesregierung und, falls es sich um von Abgeordneten eingebrachte Gesetzentwürfe handelt, auch der Einbringer/die Einbringerin des Gesetzentwurfes das Wort ergreifen. 104)
Art. 91 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 26. Juni 2012, Nr. 8
Art. 91 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 11. Dezember 2001, Nr. 7, und dann so ersetzt durch Art. 4 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 10. Juli 2012, Nr. 10.
Art. 91 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 38 Absatz 1 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011 Nr. 3.
Art. 91 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 39 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
Art. 91 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 38 Absatz 2 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.