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2) Verfassung der Republik Italien1)

1)
Kundgemacht im G.Bl. vom 27. Dezember 1947, Nr. 298 - Sondernummer; die Verfassung wurde von der Verfassungsgebenden Versammlung am 22. Dezember 1947 genehmigt, vom provisorischen Staatsoberhaupt am 27. Dezember 1947 verkündet und ist seit dem 1. Jänner 1948 in Kraft.

Grundlegende Rechtssätze

Art. 1

(1) Italien ist eine demokratische, auf die Arbeit gegründete Republik.

(2) Die oberste Staatsgewalt gehört dem Volke, das sie in den Formen und innerhalb der Grenzen der Verfassung ausübt.

Art. 2

(1) Die Republik anerkennt und gewährleistet die unverletzlichen Rechte des Menschen, sei es als Einzelperson, sei es innerhalb der gesellschaftlichen Gebilde, in denen sich seine Persönlichkeit entfaltet, und sie fordert die Erfüllung der unabdingbaren Pflichten politischer, wirtschaftlicher und sozialer Solidarität.

Art. 3

(1) Alle Staatsbürger haben die gleiche gesellschaftliche Würde und sind vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Sprache, des Glaubens, der politischen Anschauungen, der persönlichen und sozialen Verhältnisse gleich.

(2) Es ist Aufgabe der Republik, die Hindernisse wirtschaftlicher und sozialer Art zu beseitigen, die durch eine tatsächliche Einschränkung der Freiheit und Gleichheit der Staatsbürger der vollen Entfaltung der menschlichen Person und der wirksamen Teilnahme aller Arbeiter an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung des Landes im Wege stehen.

Art. 4

(1) Die Republik erkennt allen Staatsbürgern das Recht auf Arbeit zu und fördert die Bedingungen, durch die dieses Recht verwirklicht werden kann.

(2) Jeder Staatsbürger hat die Pflicht, nach den eigenen Möglichkeiten und nach eigener Wahl eine Arbeit oder Tätigkeit auszuüben, die zum materiellen oder geistigen Fortschritt der Gesellschaft beitragen kann.

Art. 5

(1) Die eine, unteilbare Republik anerkennt und fördert die lokalen Selbstverwaltungen; sie verwirklicht in den Dienstbereichen, die vom Staat abhängen, die weitgehendste Dezentralisierung der Verwaltung; sie paßt die Grundsätze und Formen ihrer Gesetzgebung den Erfordernissen der Selbstverwaltung und Dezentralisierung an.

Art. 6

(1) Die Republik schützt mit besonderen Bestimmungen die sprachlichen Minderheiten.

Art. 7  delibera sentenza

(1) Der Staat und die katholische Kirche sind, je im eigenen Ordnungsbereich, unabhängig und souverän.

(2) Ihre Beziehungen sind durch die Lateran-Verträge geregelt. Die Abänderung dieser Verträge, sofern sie von beiden Parteien angenommen werden, bedürfen nicht des für die Verfassungsänderung vorgesehenen Verfahrens.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 89 vom 01.04.1996 - Eigenschaft als geschlossener Hof - Feststellung durch die Landeshöfekommission - Ermessensbeurteilung Geschlossener Hof im Eigentum von kirchlichen Einrichtungen - Konkordatsregelung

Art. 8

(1) Alle religiösen Bekenntnisse sind gleichermaßen vor dem Gesetz frei.

(2) Die nichtkatholischen Konfessionen haben das Recht, ihren Aufbau nach eigenen Satzungen zu regeln, soweit sie nicht der italienischen Rechtsordnung widersprechen.

(3) Ihre Beziehungen zum Staate werden auf Grund von Übereinkommen mit den entsprechenden Vertretungen gesetzlich geregelt.

Art. 9  delibera sentenza

(1) Die Republik fördert die Entwicklung der Kultur und die wissenschaftliche und technische Forschung.

(2) Sie schützt die Landschaft und das geschichtliche und künstlerische Vermögen des Staates.

(3) Sie schützt die Umwelt, die Biodiversität und die Ökosysteme, auch im Interesse der nachfolgenden Generationen. Die Arten und Formen des Tierschutzes werden mit Staatsgesetz geregelt. 2)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 115 del 06.05.1996 - Tutela del paesaggio - prevalenza dell'interesse pubblico su quello privato - discrezionalità della P.A.
2)
Art. 9 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 11. Februar 2022, Nr. 1.  Siehe auch Art. 3 des Verfassungsgesetzes vom 11. Februar 2022, Nr. 1.

Art. 10

(1) Die italienische Rechtsordnung paßt sich den allgemein anerkannten Bestimmungen des Völkerrechts an.

(2) Die Rechtsstellung des Ausländers wird in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Bestimmungen und Verträgen gesetzlich geregelt.

(3) Der Ausländer, der in seinem Lande an der tatsächlichen Ausübung der von der italienischen Verfassung gewährleisteten demokratischen Freiheiten behindert ist, genießt gemäß den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen das Asylrecht im Gebiet der Republik.

(4) Die Auslieferung der Ausländer wegen politischer Verbrechen ist unzulässig.

Art. 11

(1) Italien lehnt den Krieg als Mittel des Angriffs auf die Freiheit anderer Völker und als Mittel zur Lösung internationaler Streitigkeiten ab; unter der Bedingung der Gleichstellung mit den übrigen Staaten stimmt es den Beschränkungen der staatlichen Oberhoheit zu, sofern sie für eine Rechtsordnung nötig sind, die den Frieden und die Gerechtigkeit unter den Völkern gewährleistet; es fördert und begünstigt die auf diesen Zweck ausgerichteten internationalen Organisationen.

Art. 12

(1) Die Flagge der Republik ist die italienische Trikolore: grün, weiß und rot, in drei senkrechten Streifen von gleichem Ausmaß.

I. TEIL
Rechte und Pflichten der Staatsbürger

I. TITEL
Die bürgerlichen Beziehungen

Art. 13

(1) Die persönliche Freiheit ist unverletzlich.

(2) Unzulässig ist jegliche Form des Gewahrsams, der Überwachung oder Durchsuchung von Personen und jede andere Einschränkung der persönlichen Freiheit, es sei denn auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde und nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen.

(3) In den vom Gesetz ausdrücklich angegebenen dringlichen und notwendigen Ausnahmefällen kann die Sicherheitsbehörde vorläufige Maßnahmen ergreifen, die innerhalb von 48 Stunden der Gerichtsbehörde mitgeteilt werden müssen, die aber als aufgehoben gelten und ohne jede Wirkung bleiben, wenn diese sie nicht innerhalb der nächsten 48 Stunden bestätigt.

(4) Jede körperliche und seelische Gewaltanwendung gegenüber Personen, die auf irgendeine Weise Freiheitsbeschränkungen unterworfen sind, wird bestraft.

(5) Das Gesetz bestimmt die Höchstdauer der Untersuchungshaft.

Art. 14

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Überwachungen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen dürfen darin nicht vorgenommen werden, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen gemäß den zum Schutz der persönlichen Freiheit vorgesehenen Bestimmungen.

(3) Die Erhebungen und Untersuchungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder für wirtschaftliche und steuerliche Zwecke werden durch Sondergesetze geregelt.

Art. 15

(1) Die Freiheit und das Geheimnis des Schriftverkehrs und jeder anderen Form der Mitteilung sind unverletzlich.

(2) Ihre Einschränkung darf nur auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde unter gesetzlich bestimmten Garantien erfolgen.

Art. 16

(1) Jeder Staatsbürger kann sich frei in jedem Teil des Staatsgebietes bewegen und aufhalten, vorbehaltlich der Einschränkungen, die das Gesetz aus Gründen der Gesundheit oder Sicherheit allgemein vorschreibt. Keinerlei Beschränkungen dürfen aus politischen Gründen festgesetzt werden.

(2) Vorbehaltlich der gesetzlichen Verpflichtungen steht es jedem Staatsbürger frei, das Gebiet der Republik zu verlassen und wieder dorthin zurückzukehren.

Art. 17

(1) Die Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für die Versammlungen, auch wenn sie an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, ist keine Voranmeldung erforderlich.

(3) Über Versammlungen an einem öffentlichen Ort muß eine Voranmeldung an die Behörden erstattet werden, die sie nur aus nachgewiesenen Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbieten können.

Art. 18

(1) Die Staatsbürger haben das Recht, sich frei und ohne Ermächtigung zu Zielsetzungen zusammenzuschließen, die den einzelnen durch das Strafgesetz nicht untersagt sind.

(2) Verboten sind die Geheimverbände und jene, die auch nur mittelbar durch militärische Vereinigungen politische Ziele verfolgen.

Art. 19

(1) Jedermann hat das Recht, in jedweder Form, einzeln oder gemeinschaftlich, seinen religiösen Glauben frei zu bekennen, dafür zu werben und privat oder öffentlich den Kult auszuüben, vorausgesetzt, daß es sich nicht um religiöse Übungen handelt, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Art. 20

(1) Der kirchliche und der religiöse oder kultische Zweck einer Vereinigung oder Einrichtung darf nicht Ursache von besonderen gesetzlichen Beschränkungen noch von besonderen steuerlichen Belastungen für ihre Errichtung, Rechtsfähigkeit und jedwede Form von Tätigkeit sein.

Art. 21

(1) Jedermann hat das Recht, die eigenen Gedanken durch Wort, Schrift und jedes andere Mittel der Verbreitung frei zu äußern.

(2) Die Presse darf weder einer behördlichen Ermächtigung noch einer Zensur unterworfen werden.

(3) Eine Beschlagnahme darf nur auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde im Falle von Verbrechen, hinsichtlich derer das Pressegesetz ausdrücklich dazu ermächtigt, vorgenommen werden oder im Falle von Verletzungen der Vorschriften, die das Gesetz selbst für die Ermittlung der Verantwortlichen vorschreibt.

(4) In solchen Fällen kann, wenn dafür eine absolute Dringlichkeit besteht und kein rechtzeitiges Eingreifen der Gerichtsbehörde möglich ist, die Beschlagnahme der periodischen Presse durch Beamte der Gerichtspolizei erfolgen, die sofort und keinesfalls später als in 24 Stunden der Gerichtsbehörde Anzeige erstatten müssen. Die Beschlagnahme gilt als aufgehoben und gänzlich unwirksam, wenn diese sie nicht in den folgenden 24 Stunden bestätigt.

(5) Das Gesetz kann durch allgemeine Bestimmungen festlegen, daß die Mittel zur Finanzierung der periodischen Presse bekanntgegeben werden.

(6) Gedruckte Veröffentlichungen, Schaustücke und alle anderen Veranstaltungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind verboten. Das Gesetz bestimmt geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung von Verstößen.

Art. 22

(1) Niemandem darf aus politischen Gründen die Rechtsfähigkeit, die Staatsbürgerschaft oder der Name entzogen werden.

Art. 23

(1) Keine persönliche oder vermögensrechtliche Leistung darf außer durch Gesetz auferlegt werden.

Art. 24

(1) Jedermann darf zum Schutz der eigenen Rechte und der rechtmäßigen Interessen vor einem Gericht Klage erheben.

(2) Die Verteidigung ist in jedem Stand und in jeder Stufe des Verfahrens ein unverletzliches Recht.

(3) Den Mittellosen werden durch eigene Einrichtungen die Mittel zur Klage und Verteidigung bei jedem Gerichtsverfahren zugesichert.

(4) Das Gesetz bestimmt die Bedingungen und Formen für die Wiedergutmachung von Justizirrtümern.

Art. 25

(1) Niemand darf seinem ordentlichen, durch Gesetz vorbestimmten Richter entzogen werden.

(2) Niemand darf bestraft werden außer kraft eines Gesetzes, das vor der Ausführung der Tat in Kraft getreten ist.

(3) Außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen darf niemand einer Sicherheitsmaßnahme unterworfen werden.

Art. 26

(1) Die Auslieferung eines Staatsbürgers kann nur dann gestattet werden, wenn sie durch zwischenstaatliche Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Sie kann keinesfalls wegen politischer Verbrechen zugelassen werden.

Art. 27

(1) Die strafrechtliche Verantwortung ist persönlich.

(2) Der Angeklagte wird bis zur endgültigen Verurteilung nicht als schuldig betrachtet.

(3) Die Strafen dürfen nicht in einer gegen das Empfinden der Menschlichkeit verstoßenden Behandlung bestehen und sollen die Umerziehung des Verurteilten anstreben.

(4) Die Todesstrafe ist unzulässig.3)

3)
Absatz 4 wurde abgeändert durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 2. Oktober 2007, Nr. 1.

Art. 28

(1) Die Beamten und Angestellten des Staates und der öffentlichen Körperschaften sind gemäß den Straf-, Zivil- und Verwaltungsgesetzen unmittelbar für rechtsverletzende Handlungen verantwortlich. In diesen Fällen erstreckt sich die zivilrechtliche Verantwortung auf den Staat und die öffentlichen Körperschaften.

II. TITEL
Gesellschaftliche Beziehungen

Art. 29

(1) Die Republik anerkennt die Rechte der Familie als einer natürlichen, auf die Ehe gegründeten Gemeinschaft.

(2) Die Ehe ist auf der moralischen und rechtlichen Gleichheit der Ehegatten innerhalb jener Grenzen, die durch das Gesetz zur Gewährleistung der Einheit der Familie festgelegt sind, aufgebaut.

Art. 30

(1) Es ist Pflicht und Recht der Eltern, die Kinder, auch die außerhalb der Ehe geborenen, zu erhalten, auszubilden und zu erziehen.

(2) In den Fällen der Unfähigkeit der Eltern sorgt das Gesetz dafür, daß die Aufgaben derselben erfüllt werden.

(3) Das Gesetz gewährt den außerehelichen Kindern jeden rechtlichen und sozialen Schutz, soweit dieser mit den Rechten der Mitglieder der ehelichen Familie vereinbar ist.

(4) Das Gesetz schreibt die Bestimmungen und die Grenzen für die Ermittlung der Vaterschaft vor.

Art. 31

(1) Die Republik fördert mit wirtschaftlichen Maßnahmen und anderweitigen Fürsorgen die Gründung der Familie und die Erfüllung der entsprechenden Pflichten unter besonderer Berücksichtigung der kinderreichen Familien.

(2) Sie schützt die Mutterschaft, die Kindheit und die Jugend, indem sie die zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen begünstigt.

Art. 32

(1) Die Republik hütet die Gesundheit als Grundrecht des einzelnen und als Interesse der Gemeinschaft und gewährleistet den Bedürftigen kostenlose Behandlung.

(2) Niemand kann zu einer bestimmten Heilbehandlung verhalten werden, außer durch eine gesetzliche Verfügung. Das Gesetz darf in keinem Fall die durch die Würde der menschlichen Person gezogenen Grenzen verletzen.

Art. 33

(1) Die Kunst und die Wissenschaft sind frei, und frei ist ihre Lehre.

(2) Die Republik erläßt die allgemeinen Richtlinien über den Unterricht und errichtet staatliche Schulen aller Gattungen und Stufen.

(3) Körperschaften und Einzelpersonen haben das Recht, ohne Belastung des Staates Schulen und Erziehungsanstalten zu errichten.

(4) In der Festsetzung der Rechte und Pflichten der nichtstaatlichen Schulen, die die Gleichstellung beantragen, muß ihnen das Gesetz volle Freiheit und ihren Schülern eine Schulbehandlung zusichern, die jener der Schüler in den Staatsschulen gleichwertig ist.

(5) Für die Zulassung zu den verschiedenen Gattungen und Stufen der Schulen, für den Abschluß derselben und für die Befähigung zur Berufsausübung ist eine Staatsprüfung vorgeschrieben.

(6) Die höheren Bildungsanstalten, Hochschulen und Akademien haben das Recht, sich innerhalb der durch Staatsgesetz festgelegten Grenzen eine eigenständige Ordnung zu geben.

(7) Die Republik anerkennt den erzieherischen, sozialen und das psychophysische Wohlbefinden fördernden Wert der sportlichen Betätigung in all ihren Formen. 4)

4)
Art. 33 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 26. September 2023, Nr. 1.

Art. 34

(1) Die Schule steht jedermann offen.

(2) Der Unterricht in den Grundschulen muß acht Jahre lang erteilt werden, ist obligatorisch und unentgeltlich.

(3) Die fähigen und verdienstvollen Schüler haben, auch wenn sie mittellos sind, das Recht, die höchsten Studiengrade zu erreichen.

(4) Die Republik verwirklicht dieses Recht durch Stipendien, Familienbeihilfen und andere Fürsorgemaßnahmen, die durch Wettbewerbe zugeteilt werden müssen.

III. TITEL
Wirtschaftliche Beziehungen

Art. 35

(1) Die Republik schützt die Arbeit in allen ihren Formen und Arten.

(2) Sie sorgt für die berufliche Schulung und Fortbildung der Arbeiter.

(3) Sie fördert und begünstigt zwischenstaatliche Vereinbarungen und Organisationen, die die Festigung und Regelung des Arbeitsrechts anstreben.

(4) Sie anerkennt unter Vorbehalt der durch Gesetz im Allgemeininteresse festgelegten Verpflichtungen die Freiheit der Auswanderung und schützt die italienische Arbeit im Ausland.

Art. 36

(1) Der Arbeiter hat Anspruch auf einen Lohn, der der Menge und der Güte seiner Arbeit angemessen und jedenfalls ausreichend sein muß, ihm und der Familie ein freies und würdiges Leben zu gewährleisten.

(2) Die Höchstdauer des Arbeitstages wird gesetzlich geregelt.

(3) Der Arbeiter hat Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag und auf einen bezahlten Jahresurlaub; er kann darauf nicht verzichten.

Art. 37

(1) Die arbeitende Frau hat die gleichen Rechte und bei gleicher Arbeitsleistung denselben Lohn, die dem Arbeiter zustehen. Die Arbeitsbedingungen müssen die Erfüllung ihrer wesenhaften Aufgabe im Dienst der Familie gestatten und der Mutter und dem Kind einen besonderen, angemessenen Schutz gewährleisten.

(2) Das Gesetz bestimmt die unterste Altersgrenze für die entlohnte Arbeit.

(3) Die Republik schützt die Arbeit der Minderjährigen mit besonderen Vorschriften und verbürgt ihnen bei gleicher Arbeit den Anspruch auf gleichen Lohn.

Art. 38

(1) Jeder arbeitsunfähige Staatsbürger, dem die zum Leben erforderlichen Mittel fehlen, hat Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge.

(2) Die Arbeiter haben Anspruch auf Bereitstellung und Gewährleistung der ihren Lebenserfordernissen angemessenen Mittel bei Unfällen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Alter sowie bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.

(3) Die Arbeitsunfähigen und Körperbehinderten haben Anspruch auf Erziehung und Berufsausbildung.

(4) Für die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben sorgen Organe und Anstalten, die vom Staat dafür eingerichtet oder unterstützt werden.

(5) Die private Wohlfahrtspflege ist frei.

Art. 39

(1) Die gewerkschaftliche Tätigkeit ist frei.

(2) Den Gewerkschaften darf keine andere Verpflichtung auferlegt werden als die Eintragung bei örtlichen oder zentralen Ämtern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Bedingung für die Eintragung ist, daß die Satzungen der Gewerkschaften einen inneren Aufbau auf demokratischer Grundlage festlegen.

(4) Die eingetragenen Gewerkschaften haben Rechtspersönlichkeit. Sie können, im Verhältnis ihrer eingeschriebenen Mitglieder einheitlich vertreten, Arbeitskollektivverträge abschließen, die für alle Angehörigen der Berufsgruppen, auf die sich der Vertrag bezieht, verbindliche Wirkung haben.

Art. 40  delibera sentenza

(1) Das Streikrecht wird im Rahmen der Gesetze, die dasselbe regeln, ausgeübt.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 32 del 28.01.1991 - Diritto di sciopero - Servizi pubblici essenziali

Art. 41  delibera sentenza

(1) Die Privatinitiative in der Wirtschaft ist frei.

(2) Sie darf sich aber nicht im Gegensatz zum Nutzen der Allgemeinheit betätigen oder in einer Weise, die die Gesundheit, Umwelt, Sicherheit, Freiheit und menschliche Würde beeinträchtigt. 5)

(3) Das Gesetz bestimmt die Wirtschaftspläne und die zweckmäßige Überwachung, damit die öffentliche und private Wirtschaftstätigkeit nach dem Allgemeinwohl  und dem Umweltschutz ausgerichtet und abgestimmt werden können. 6)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 239 vom 28.08.2000 - Urbanistische Planung - soziale und wirtschaftliche Komponente - Prinzip der freien Privatinitiative - Beschränkung der Verkaufsflächen für den Detailhandel nicht statthaft
5)
Art. 41 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 11. Februar 2022, Nr. 1.
6)
Art. 41 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Verfassungsgesetzes vom 11. Februar 2022, Nr. 1.

Art. 42

(1) Das Eigentum ist öffentlich oder privat. Die wirtschaftlichen Güter gehören dem Staat, Körperschaften oder Einzelpersonen.

(2) Das Privateigentum wird durch Gesetz anerkannt und gewährleistet, welches die Arten seines Erwerbs, seines Genusses und die Grenzen zu dem Zwecke regelt, seine sozialen Aufgaben sicherzustellen und es allen zugänglich zu machen.

(3) Das Privateigentum kann in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen und gegen Entschädigung aus Gründen des Allgemeinwohls enteignet werden.

(4) Das Gesetz legt die Vorschriften und Grenzen der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge und die Rechte des Staates am Nachlaß fest.

Art. 43

(1) Aus Gründen des Allgemeinwohls kann das Gesetz dem Staat, den öffentlichen Körperschaften oder Vereinigungen von Arbeitern oder Verbrauchern bestimmte Unternehmen oder Arten von Unternehmen im vorhinein vorbehalten oder im Enteignungswege gegen Entschädigung übertragen, wenn diese wesentliche öffentliche Dienste oder Energiequellen oder Monopolstellungen betreffen und ihrem Wesen nach ein überwiegendes Allgemeininteresse haben.

Art. 44

(1) Um die rationelle Bewirtschaftung des Bodens zu erreichen und um gerechte soziale Verhältnisse zu schaffen, legt das Gesetz dem privaten Grundbesitzer Pflichten und Schranken auf, setzt der Ausdehnung derselben je nach Region und landwirtschaftlichen Gebieten Grenzen, fördert und schreibt die Bodenverbesserung vor sowie die Umwandlung des Großgrundbesitzes und die Wiederherstellung der Wirtschaftseinheiten; es unterstützt den kleinen und mittleren Grundbesitz.

(2) Das Gesetz erläßt Maßnahmen zugunsten der Berggebiete.

Art. 45

(1) Die Republik anerkennt die soziale Aufgabe des Genossenschaftswesens, sofern es nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und ohne Zwecke der Privatspekulation aufgebaut ist. Das Gesetz fördert und begünstigt mit den geeigneten Mitteln seine Entfaltung und sichert durch eine zweckdienliche Aufsicht seine Eigenart und Zielsetzung.

(2) Das Gesetz trifft Vorkehrungen zum Schutz und zur Entfaltung des Handwerks.

Art. 46

(1) Zum Zwecke der wirtschaftlichen und sozialen Aufwertung der Arbeit und in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Produktion anerkennt die Republik das Recht der Arbeiter, an der Führung der Betriebe in den durch die Gesetze festgelegten Formen und Grenzen mitzuarbeiten.

Art. 47

(1) Die Republik fördert und schützt die Spartätigkeit in allen ihren Formen; sie regelt, lenkt und beaufsichtigt das Kreditwesen.

(2) Sie begünstigt die Nutzbarmachung des Sparkapitals des Volkes für Eigenwohnungen, für die Bildung des landwirtschaftlichen Kleinbesitzes und für die unmittelbare oder mittelbare Anlage in Aktien der Großunternehmen des Landes.

IV. TITEL
Politische Beziehungen

Art. 48

(1) Wähler sind alle Staatsbürger, Männer und Frauen, die volljährig sind.

(2) Die Wahl ist persönlich und gleich, frei und geheim. Ihre Ausübung ist Bürgerpflicht.

(3) Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung des Wahlrechts durch die im Ausland ansässigen Staatsbürger und gewährleiset, daß dieses Recht effektiv wahrgenommen werden kann. Zu diesem Zwecke wird ein eigener Ausland-Wahlkreis für die Parlamentswahlen errichtet; die Anzahl der Sitze, die diesem Wahlkreis zugewiesen werden, wird durch Verfassungsnorm bestimmt, die Kriterien für die Zuweisung werden gesetzlich festgelegt.7)

(4) Das Wahlrecht darf nicht beschränkt werden, außer wegen bürgerlicher Handlungsunfähigkeit oder auf Grund eines unwiderruflichen Strafurteils oder in den vom Gesetz angegebenen Fällen moralischer Unwürdigkeit.

7)
Eingefügt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 17. Jänner 2000, Nr. 1.

Art. 49

(1) Alle Staatsbürger haben das Recht, sich frei in Parteien zusammenzuschließen, um in demokratischer Form an der Ausrichtung der Staatspolitik mitzuwirken.

Art. 50

(1) Alle Bürger können Eingaben an die Kammern richten, um gesetzliche Maßnahmen zu verlangen oder um allgemeine Notwendigkeiten darzulegen.

Art. 51

(1) Alle Staatsbürger beiderlei Geschlechts haben unter gleichen Bedingungen gemäß den vom Gesetz bestimmten Erfordernissen das Recht auf Zutritt zu den öffentlichen Ämtern und zu den durch Wahl zu besetzenden Stellen. Daher fördert die Republik die Chancengleichheit von Frauen und Männern durch spezifische Maßnahmen.8)

(2) Für die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern und zu den durch Wahl zu besetzenden Stellen kann das Gesetz die Italiener, die nicht Staatsangehörige der Republik sind, den Staatsbürgern gleichstellen.

(3) Wer zur Tätigkeit in öffentlichen durch Wahl zu vergebenden Funktionen berufen wird, hat das Recht, über die zu ihrer Ausübung nötige Zeit zu verfügen und seinen Arbeitsplatz zu behalten.

8)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 30. Mai 2003, Nr. 1.

Art. 52

(1) Die Verteidigung des Vaterlandes ist heilige Pflicht des Staatsbürgers.

(2) Der Wehrdienst ist in den durch das Gesetz festgelegten Grenzen und Formen obligatorisch. Die Leistung dieses Dienstes beeinträchtigt weder die Arbeitsstellung des Bürgers noch die Ausübung der politischen Rechte.

(3) Der Aufbau der bewaffneten Macht richtet sich nach der demokratischen Verfassung der Republik.

Art. 53

(1) Jedermann ist verpflichtet, im Verhältnis zu seiner Steuerkraft zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen.

(2) Das Steuersystem richtet sich nach den Grundsätzen der Progressivität.

Art. 54

(1) Alle Staatsbürger haben die Pflicht, der Republik treu zu sein und ihre Verfassung und Gesetze zu beachten.

(2) Die Staatsbürger, denen öffentliche Aufgaben anvertraut sind, haben die Pflicht, sie pflichtgetreu und gewissenhaft zu erfüllen und in den durch das Gesetz bestimmten Fällen einen Eid zu leisten.

II. TEIL
Aufbau der Republik

I. TITEL
Das Parlament

I. ABSCHNITT
Die Kammern

Art. 55

(1) Das Parlament setzt sich aus der Abgeordnetenkammer und dem Senat der Republik zusammen.

(2) Das Parlament tritt zur gemeinsamen Sitzung der Mitglieder der beiden Kammern nur in den durch die Verfassung bestimmten Fällen zusammen.

Art. 56

(1) Die Abgeordnetenkammer wird aufgrund allgemeiner und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Zahl der Abgeordneten beträgt 400; 8 davon werden im Ausland-Wahlkreis gewählt. 9)

(3) Als Abgeordneter kann jeder gewählt werden, der am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise, abgesehen von der Anzahl der Sitze, die dem Ausland-Wahlkreis zugeteilt werden, erfolgt in der Weise, daß die Einwohnerzahl der Republik, die aus der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, durch 392 dividiert wird und die Sitze im Verhältnis zur Bevölkerung jedes Wahlkreises nach vollen Quotienten und den höchsten Resten verteilt werden. 10) 11)

9)
Art. 56 Absatz 2 wurde  zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 23. Jänner 2001, Nr. 1 und später geändert durch Art. 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1. Siehe auch Art. 4 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1.
10)
Art. 56 wurde ersetzt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 9. Februar 1963, Nr. 2.
11)
Art. 56 Absatz 4 wurde  geändert durch Art. 1  Absatz 2  des Verfassungsgesetzes vom 23. Jänner 2001, Nr. 1, und durch Art. 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1. Siehe auch Art. 4 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1.

Art. 57

(1) Der Senat der Republik wird auf regionaler Basis gewählt; davon ausgenommen sind die Sitze, die dem Ausland-Wahlkreis zugeteilt werden. 12)

(2) Die Anzahl der zu wählenden Senatoren beträgt 200; vier davon werden im Ausland-Wahlkreis gewählt. 13)

(3) Keine Region  oder autonome Provinz darf weniger als drei Senatoren haben. Molise hat zwei, das Aostatal hat einen Senator. 14)

(4) Die Verteilung der Sitze auf die Regionen oder die autonomen Provinzen unter Anwendung der Bestimmungen laut vorstehendem Absatz erfolgt im Verhältnis zu deren Bevölkerung laut dem Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung nach ganzzahligen Quotienten und den höchsten Resten. 15)16)

12)
Art. 57 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 23. Jänner 2001, Nr. 1.
13)
Art. 57 Absatz 2  ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des Verfassungsgesetzes vom 23. Jänner 2001, Nr. 1, und später geändert durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1. Siehe auch Art. 4 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1.
14)
Art. 57 Absatz 3 wurde geändert durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1. Siehe auch Art. 4 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1.
15)
Art. 57 wurde ersetzt durch Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 9. Februar 1963, Nr. 2 und geändert durch Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 27. Dezember 1963, Nr. 3.
16)
Art. 57 Absatz 4  wurde geändert durch Art. 2 Absatz 3 des Verfassungsgesetzes vom 23. Jänner 2001, Nr. 1  und später ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1. Siehe auch Art. 4 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1.

Art. 58

(1) Die Senatoren werden in allgemeiner und unmittelbarer Wahl gewählt. 17)

(2) Zu Senatoren sind die Wähler wählbar, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

17)
Art. 58  Absatz 1 wurde geändert durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2021, Nr. 1.

Art. 59

(1) Wer Präsident der Republik war, wird, vorbehaltlich Verzicht, von Rechts wegen auf die Lebenszeit Senator.

(2) Der Präsident der Republik kann Staatsbürger zu Senatoren auf Lebenszeit ernennen, die durch größte Verdienste auf sozialem, wissenschaftlichem, künstlerischem und literarischem Gebiet dem Vaterland Ruhm und Ehre eingebracht haben. Die Gesamtzahl der amtierenden vom Präsidenten der Republik ernannten Senatoren darf keinesfalls höher als fünf sein. 18)

18)
Art. 59 Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1.

Art. 60

(1) Die Abgeordnetenkammer und der Senat der Republik werden für fünf Jahre gewählt.

(2) Die Amtsdauer beider Kammern kann nur durch Gesetz und nur im Kriegsfalle verlängert werden.19)

19)
Art. 60 wurde ersetzt durch Art. 3 des Verfassungsgesetzes vom 9. Februar 1963, Nr. 2.

Art. 61

(1) Die Wahlen der neuen Kammern finden innerhalb von siebzig Tagen nach Amtsablauf der vorherigen statt. Der erste Zusammentritt findet spätestens am 20. Tage nach den Wahlen statt.

(2) Solange die neuen Kammern nicht zusammengetreten sind, gelten die Befugnisse der vorherigen als verlängert.

Art. 62

(1) Die Kammern treten von Rechts wegen am ersten Werktag im Februar und im Oktober zusammen.

(2) Jede Kammer kann in außerordentlicher Weise auf Veranlassung ihres Präsidenten oder des Präsidenten der Republik oder eines Drittels ihrer Mitglieder einberufen werden.

(3) Wenn eine Kammer in außerordentlicher Weise zusammentritt, gilt auch die andere von Rechts wegen als einberufen.

Art. 63

(1) Jede Kammer wählt unter ihren Mitgliedern den Präsidenten und das Präsidium.

(2) Wenn das Parlament zu gemeinsamer Sitzung zusammentritt, stellt die Abgeordnetenkammer den Präsidenten und das Präsidium.

Art. 64

(1) Jede Kammer gibt sich mit absoluter Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder die eigene Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen sind öffentlich; jedoch kann jede Kammer für sich und das Parlament in gemeinsamer Sitzung der beiden Kammern beschließen, in geheimer Sitzung zusammenzutreten.

(3) Die Beschlüsse jeder einzelnen Kammer und des Parlaments sind ungültig, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist und wenn sie nicht von der Mehrheit der Anwesenden angenommen werden, es sei denn, daß die Verfassung eine besondere Mehrheit vorschreibt.

(4) Die Mitglieder der Regierung haben, auch wenn sie den Kammern nicht angehören, das Recht und auf Antrag die Pflicht, den Sitzungen beizuwohnen.

(5) Sie müssen jedesmal, wenn sie es verlangen, gehört werden.

Art. 65

(1) Das Gesetz bestimmt die Fälle der Nichtwählbarkeit und der Unvereinbarkeit mit der Stellung eines Abgeordneten oder Senators.

(2) Niemand kann gleichzeitig beiden Kammern angehören.

Art. 66

(1) Jede Kammer befindet über die Zulassungsberechtigung ihrer Mitglieder und über die nachträglich eingetretenen Gründe der Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit.

Art. 67

(1) Jedes Mitglied des Parlaments vertritt den Gesamtstaat und übt seine Tätigkeit ohne Bindung an das Wahlmandat aus.

Art. 68

(1) Die Mitglieder des Parlaments können für die in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse erfolgten Meinungsäußerungen und Abstimmungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

(2) Kein Mitglied des Parlaments darf ohne Ermächtigung der Kammer, der es angehört, einer Leibesvisitation oder einer Hausdurchsuchung unterzogen werden, noch darf es verhaftet oder in anderer Weise der persönlichen Freiheit beraubt oder in Haft gehalten werden, es sei denn, daß dies zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafurteils geschieht oder daß es bei Begehung einer strafbaren Tat betroffen wird, für welche die zwingende sofortige Festnahme vorgesehen ist.

(3) Ebenso ist eine Ermächtigung erforderlich, um die Parlamentsmitglieder Abhörmaßnahmen jeglicher Form betreffend ihre Gespräche oder Mitteilungen zu unterziehen und um ihren Schriftverkehr zu beschlagnahmen.20)

20)
Art. 68 wurde ersetzt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 29. Oktober 1993, Nr. 3.

Art. 69

(1) Die Mitglieder des Parlaments erhalten eine durch Gesetz festgelegte Entschädigung.

II. ABSCHNITT
Das Zustandekommen der Gesetze

Art. 70

(1) Die gesetzgebende Tätigkeit wird von beiden Kammern gemeinsam ausgeübt.

Art. 71

(1) Die Gesetzesinitiative steht der Regierung, jedem Mitglied der Kammern und den Organen und Körperschaften zu, denen sie durch Verfassungsgesetz übertragen ist.

(2) Das Volk übt die Gesetzesinitiative mittels einer in Artikel abgefaßten Gesetzesvorlage aus, die von mindestens fünfzigtausend Wählern einzureichen ist.

Art. 72

(1) Jede bei einer Kammer eingebrachte Gesetzesvorlage wird gemäß den Vorschriften ihrer Geschäftsordnung von einem Ausschuß und darauf von der Kammer selbst überprüft, die sie Artikel für Artikel und durch eine Schlußabstimmung annimmt.

(2) Die Geschäftsordnung setzt abgekürzte Verfahren für jene Gesetzesvorlagen fest, die als dringlich erklärt worden sind.

(3) Sie kann ferner bestimmen, in welchen Fällen und Formen die Überprüfung und die Annahme der Gesetzesvorlagen an Ausschüsse übertragen werden, die auch ständige Ausschüsse sein können und in der Weise zusammengesetzt sein müssen, daß sie das Verhältnis der Parlamentsfraktionen widerspiegeln. Auch in solchen Fällen wird die Gesetzesvorlage bis zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Annahme der Kammer zugeleitet, wenn die Regierung oder ein Zehntel der Mitglieder der Kammer oder ein Fünftel des Ausschusses verlangt, daß sie von der Kammer selbst erörtert oder behandelt werde, oder aber, daß die Vorlage ihrer Genehmigung mittels bloßer Erklärungen zur Stimmabgabe unterworfen werde. Die Geschäftsordnung bestimmt die Formen der Öffentlichkeit in bezug auf die Arbeiten der Ausschüsse.

(4) Das normale Verfahren der Überprüfung und unmittelbaren Annahme durch die Kammer wird immer bei Gesetzesvorlagen angewandt, die Verfassung und Wahlen, die Übertragung der Gesetzgebungsgewalt, die Ermächtigung zur Genehmigung internationaler Verträge und die Annahme von Haushaltsplänen sowie Schlußabrechnungen betreffen.

Art. 73

(1) Die Gesetze werden vom Präsidenten der Republik innerhalb eines Monats nach der Annahme verkündet.

(2) Wenn die Kammern, jede mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder, die Dringlichkeit eines Gesetzes erklären, so wird es innerhalb der darin festgelegten Frist verkündet.

(3) Die Gesetze werden sofort nach der Verkündung veröffentlicht und treten am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht die Gesetze selbst eine andere Frist bestimmen.

Art. 74

(1) Bevor der Präsident der Republik das Gesetz verkündet, kann er mit einer begründeten Botschaft an die Kammern eine neuerliche Beschlußfassung verlangen.

(2) Wenn die Kammern das Gesetz erneut annehmen, so muß es verkündet werden.

Art. 75

(1) Eine Volksbefragung zwecks Abstimmung über die gänzliche oder teilweise Aufhebung eines Gesetzes oder eines Aktes mit Gesetzeskraft wird ausgeschrieben, wenn es fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionalräte verlangen.

(2) Unzulässig ist die Volksbefragung über Gesetze, die Steuern oder den Haushalt, die Amnestie oder den Strafnachlaß sowie die Ermächtigung zur Genehmigung internationaler Verträge betreffen.

(3) Zur Teilnahme an der Volksbefragung sind alle Staatsbürger berechtigt, die zur Wahl der Abgeordnetenkammer berufen sind.

(4) Der einer Volksbefragung unterworfene Vorschlag gilt als angenommen, wenn an der Abstimmung die Mehrheit der Wahlberechtigten teilgenommen hat und die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht worden ist.

(5) Das Gesetz regelt im einzelnen das Verfahren zur Durchführung der Volksbefragung.

Art. 76

(1) Die Ausübung der gesetzgebenden Tätigkeit darf nicht der Regierung übertragen werden, außer unter Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien und nur für begrenzte Zeit und bestimmte Gegenstände.

Art. 77

(1) Die Regierung darf ohne Auftrag der Kammern keine Verordnungen erlassen, die die Kraft eines ordentlichen Gesetzes haben.

(2) Wenn die Regierung in Fällen außerordentlicher Notwendigkeit und Dringlichkeit unter ihrer Verantwortung vorläufige Maßnahmen mit Gesetzeskraft trifft, so muß sie dieselben am gleichen Tag den Kammern zur Umwandlung vorlegen, die, auch wenn sie aufgelöst sind, eigens zu diesem Zwecke einberufen werden und innerhalb von fünf Tagen zusammentreten.

(3) Die Verordnungen verlieren ihre Wirksamkeit von Anfang an, wenn sie nicht innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Veröffentlichung in Gesetze umgewandelt werden. Die Kammern können jedoch durch Gesetz die Rechtsverhältnisse regeln, die auf Grund der nicht umgewandelten Verordnungen entstanden sind.

Art. 78

(1) Die Kammern beschließen über den Kriegszustand und übertragen der Regierung die notwendigen Vollmachten.

Art. 79

(1) Die Amnestie und der Strafnachlaß werden mit einem, mit zwei Drittelmehrheit einer jeden Kammer für jeden Artikel und in der Schlußabstimmung beschlossenen Gesetz, gewährt.

(2) Das Gesetz, mit welchem die Amnestie oder der Strafnachlaß gewährt werden, legt die Frist für deren Anwendung fest.

(3) Die Amnestie und der Strafnachlaß können für jene Straftaten nicht gewährt werden, welche nach der Vorlage des Gesetzentwurfes begangen wurden.21)

21)
Art. 79 wurde ersetzt durch Verfassungsgesetz vom 6. März 1992, Nr. 1.

Art. 80

(1) Die Kammern ermächtigen durch Gesetz zur Genehmigung der internationalen Verträge, die politischer Natur sind oder die Schiedsverfahren oder Vorschriften über die Rechtspflege vorsehen oder die Gebietsveränderungen oder finanzielle Belastungen oder Abänderungen von Gesetzen zur Folge haben.

Art. 81   delibera sentenza

Der Staat gewährleistet in seinem Haushalt das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben, unter Berücksichtigung negativer und positiver Konjunkturphasen.

Eine Verschuldung ist nur zulässig, wenn Auswirkungen der Konjunkturzyklen zu berücksichtigen sind, und, nach vorheriger Ermächtigung durch die Kammern, die mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, bei außerordentlichen Ereignissen.

Sämtliche Gesetze, die mit neuen oder zusätzlichen Ausgaben verbunden sind, sehen die dafür erforderlichen Mittel vor.

Die Kammern genehmigen jedes Jahr mit Gesetz die von der Regierung vorgelegten Haushaltspläne und Rechnungslegungen.

Die vorläufige Haushaltsgebarung darf nur durch Gesetz und für Zeiträume von insgesamt nicht über vier Monate bewilligt werden.

Der Inhalt des Haushaltsgesetzes, die grundlegenden Bestimmungen und die Kriterien, die auf die Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Haushalte sowie auf die Schuldentragbarkeit aller öffentlichen Verwaltungen abzielen, werden mit Gesetz festgelegt, das von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der einzelnen Kammern unter Berücksichtigung der mit Verfassungsgesetz festgelegten Grundsätze genehmigt wird. 22)23)

massimeCorte costituzionale - sentenza del 15 luglio 2014, n. 224 - Obbligo di copertura finanziaria delle innovazioni legislative – influenza complessiva sul bilancio di competenza e sugli esercizi futuri
22)
Art. 81 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 20. April 2012, Nr. 1.
23)
Siehe auch Art. 5 des Verfassungsgesetzes vom 20. April 2012, Nr. 1:

(1)  Das im Art. 81 Abs. 6 der Verfassung, ersetzt durch Art. 1 dieses Verfassungsgesetzes, genannte Gesetz regelt für die Gesamtheit der öffentlichen Verwaltungen insbesondere:

  1. die vorherigen und nachträglichen Überprüfungen der Entwicklung der öffentlichen Finanzen;
  2. die Ermittlung der den Prognoseabweichungen zugrunde liegenden Ursachen, wobei unterschieden wird, ob sie auf den Konjunkturverlauf, auf die Unwirksamkeit der Maßnahmen oder auf außerordentliche Vorfälle zurückzuführen sind;
  3. die Höchstgrenze der unter Buchst. b) dieses Absatzes genannten konjunkturbereinigten kumulierten Minus- Abweichungen im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt, bei deren Überschreitung Korrekturmaßnahmen eingesetzt werden müssen;
  4. die Definition der schweren Wirtschaftsrezessionen, der Finanzkrisen und der Naturkatastrophen als außerordentliche Vorfälle im Sinne des Art. 81 Abs. 2 der Verfassung, ersetzt durch Art. 1 dieses Verfassungsgesetzes, bei deren Eintreten die nicht auf die Konjunkturbewältigung beschränkte Verschuldung und die Überschreitung der unter Buchst. c) dieses Absatzes genannten Höchstgrenze auf der Grundlage eines Ausgleichsplans gestattet sind;
  5. die Einführung von Ausgabenregeln, um im Einklang mit den Zielen der öffentlichen Finanzen die Ausgeglichenheit des Haushalts und den Abbau der öffentlichen Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt langfristig garantieren zu können;
  6. die Einrichtung eines unabhängigen Gremiums bei den Kammern unter Wahrung ihrer verfassungsrechtlich verankerten Autonomie, das die Entwicklung der öffentlichen Finanzen analysiert und überprüft sowie die Einhaltung der Haushaltsvorschriften bewertet;
  7. die Modalitäten, mit denen der Staat in den negativen Konjunkturphasen oder bei Eintreten der außerordentlichen Vorfälle laut Buchst. d) dieses Absatzes auch in Abweichung vom Art. 119 der Verfassung dazu beiträgt, die Finanzierung der wesentlichen Leistungsstandards und der grundlegenden Aufgaben im Rahmen der bürgerlichen und sozialen Rechte seitens der anderen Regierungsebenen zu gewährleisten.

(2)  Ferner regelt das im Abs. 1 genannte Gesetz:

  1. den Inhalt des Haushaltsgesetzes des Staates;
  2. die Möglichkeit für die Gemeinden, die Provinzen, die Großstädte mit besonderem Status, die Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen, im Sinne des Art. 119 Abs. 6 zweiter Satz der Verfassung, geändert durch Art. 4 dieses Verfassungsgesetzes, Schulden aufzunehmen;
  3. die Modalitäten, mit denen die Gemeinden, die Provinzen, die Großstädte mit besonderem Status, die Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen zur Tragfähigkeit der Schulden der Gesamtheit der öffentlichen Verwaltungen beitragen. Das genannte Gesetz wird binnen 28. Februar 2013 genehmigt.

Art. 82

(1) Jede Kammer kann Untersuchungen über Gegenstände von öffentlichem Interesse anordnen.

(2) Zu diesem Zweck ernennt sie aus den Reihen ihrer Mitglieder einen Ausschuß, der so zusammenzusetzen ist, daß sich darin das Verhältnis der verschiedenen Fraktionen widerspiegelt. Der Untersuchungsausschuß führt die Nachforschungen und Überprüfungen mit den gleichen Befugnissen und den gleichen Beschränkungen wie die Gerichtsbehörde durch.

II. TITEL
Der Präsident der Republik

Art. 83

(1) Der Präsident der Republik wird vom Parlament in gemeinsamer Sitzung seiner Mitglieder gewählt.

(2) An der Wahl nehmen drei Beauftragte für jede Region teil, die vom Regionalrat in der Weise gewählt werden, daß die Vertretung der Minderheiten gewährleistet ist. Das Aosta-Tal hat nur einen Beauftragten.

(3) Die Wahl des Präsidenten der Republik findet durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Versammlung statt. Nach dem dritten Wahlgang genügt die absolute Mehrheit.

Art. 84

(1) Zum Präsidenten der Republik kann jeder Staatsbürger gewählt werden, der das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte ist.

(2) Die Stellung des Präsidenten der Republik ist mit jedem anderen Amt unvereinbar.

(3) Die Bezüge und die Ausstattung des Präsidenten werden durch Gesetz festgelegt.

Art. 85

(1) Der Präsident der Republik wird auf sieben Jahre gewählt.

(2) Dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit beruft der Präsident der Abgeordnetenkammer das Parlament und die Beauftragten der Regionen zu einer gemeinsamen Sitzung ein, um den neuen Präsidenten der Republik zu wählen.

(3) Wenn die Kammern aufgelöst sind oder wenn weniger als drei Monate bis zum Mandatsverfall fehlen, findet die Wahl innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zusammentritt der neuen Kammern statt. In der Zwischenzeit sind die Befugnisse des amtierenden Präsidenten verlängert.

Art. 86

(1) Die Befugnisse des Präsidenten der Republik werden in jedem Fall, in dem er sie nicht wahrnehmen kann, vom Präsidenten des Senats ausgeübt.

(2) Im Falle dauernder Verhinderung oder bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten der Republik setzt der Präsident der Abgeordnetenkammer innerhalb von fünfzehn Tagen die Wahl des neuen Präsidenten der Republik an, vorbehaltlich der vorgesehenen längeren Frist, wenn die Kammern aufgelöst sind oder weniger als drei Monate bis zum Mandatsverfall fehlen.

Art. 87

(1) Der Präsident der Republik ist das Oberhaupt des Staates und verkörpert die staatliche Einheit.

(2) Er kann Botschaften an die Kammern richten.

(3) Er schreibt die Wahlen für die neuen Kammern aus und bestimmt ihren ersten Zusammentritt.

(4) Er ermächtigt Gesetzentwürfe, die auf die Initiative der Regierung zurückgehen, den Kammern vorzulegen.

(5) Er verkündet die Gesetze und verlautbart die Erlässe, die Gesetzeskraft haben, und die Verordnungen.

(6) Er ordnet die Volksbefragung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen an.

(7) Er bestellt in den vom Gesetz bestimmten Fällen die Amtsträger des Staates.

(8) Er beglaubigt und empfängt die diplomatischen Vertreter, genehmigt nach vorheriger Ermächtigung durch die Kammern, sofern sie erforderlich ist, die internationalen Verträge.

(9) Er hat den Oberbefehl über die Streitkräfte, er führt den Vorsitz in dem gemäß Gesetz gebildeten Obersten Verteidigungsrat und erklärt den von den Kammern beschlossenen Kriegszustand.

(10) Er führt den Vorsitz im Obersten Gerichtsrat.

(11) Er kann Begnadigungen gewähren und Strafen umwandeln.

(12) Er verleiht die Auszeichnungen der Republik.

Art. 88

(1) Der Präsident der Republik kann die Kammern oder eine von ihnen nach Anhören ihrer Präsidenten auflösen.

(2) Er darf diese Befugnis in den letzten sechs Monaten seines Mandats nicht ausüben, es sei denn, sie stimmen mit den letzten sechs Monaten der Gesetzgebungsperiode zur Gänze oder zum Teil überein.24)

24)
Art. 88 Absatz 2 wurde ersetzt durch Verfassungsgesetz vom 4. November 1991, Nr. 1.

Art. 89

(1) Kein Akt des Präsidenten der Republik ist gültig, wenn er nicht von den beantragenden Ministern gegengezeichnet ist, die dafür die Verantwortung übernehmen.

(2) Die Akte mit Gesetzeskraft und die anderen vom Gesetz bezeichneten Akte werden auch vom Präsidenten des Ministerrates gegengezeichnet.

Art. 90

(1) Der Präsident der Republik ist für die in Ausübung seiner Amtsbefugnisse begangenen Handlungen nicht verantwortlich, außer bei Hochverrat oder bei Anschlag auf die Verfassung.

(2) In diesen Fällen wird er vom Parlament in gemeinsamer Sitzung mit absoluter Stimmenmehrheit seiner Mitglieder unter Anklage gestellt.

Art. 91

(1) Vor Übernahme seines Amtes leistet der Präsident der Republik vor dem Parlament in gemeinsamer Sitzung einen Eid, der Republik die Treue zu halten und die Verfassung zu befolgen.

III. TITEL
Die Regierung

I. ABSCHNITT
Der Ministerrat

Art. 92

(1) Die Regierung der Republik besteht aus dem Präsidenten des Ministerrates und den Ministern, die zusammen den Ministerrat bilden.

(2) Der Präsident der Republik bestellt den Präsidenten des Ministerrates und auf dessen Vorschlag die Minister.

Art. 93

(1) Der Präsident des Ministerrates und die Minister leisten vor der Amtsübernahme einen Eid in die Hand des Präsidenten der Republik.

Art. 94

(1) Die Regierung muß das Vertrauen der beiden Kammern besitzen.

(2) Jede Kammer gewährt oder entzieht das Vertrauen mittels eines begründeten Antrags, über den durch Namensaufruf abgestimmt wird.

(3) Innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Bildung stellt sich die Regierung den Kammern vor, um ihr Vertrauen zu erhalten.

(4) Die Ablehnung eines Vorschlags der Regierung durch eine der beiden Kammern verpflichtet sie nicht zum Rücktritt.

(5) Der Mißtrauensantrag muß mindestens von einem Zehntel der Mitglieder der Kammer unterzeichnet sein und darf erst drei Tage nach der Einbringung zur Erörterung gestellt werden.

Art. 95

(1) Der Präsident des Ministerrates leitet die allgemeine Politik der Regierung und ist dafür verantwortlich. Er wahrt die Einheitlichkeit der Richtung in Politik und Verwaltung, indem er die Tätigkeit der Minister fördert und gegenseitig abstimmt.

(2) Die Minister sind in ihrer Gesamtheit für die Handlungen des Ministerrates und einzeln für die Handlungen ihres Geschäftsbereiches verantwortlich.

(3) Das Gesetz regelt den Aufbau des Präsidiums des Ministerrates und setzt die Anzahl, den Aufgabenbereich und die Geschäftsführung der Ministerien fest.

Art. 96

(1) Der Präsident des Ministerrates und die Minister werden wegen der in Ausübung ihrer Funktionen begangenen Straftaten, nach Ermächtigung durch den Senat der Republik oder der Abgeordnetenkammer, gemäß den Bestimmungen, welche mit Verfassungsgesetz festgelegt sind, der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellt, auch wenn sie aus ihrer Funktion ausgeschieden sind.25)

25)
Art. 96 wurde ersetzt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 16. Jänner 1989, Nr. 1.

II. ABSCHNITT
Die öffentliche Verwaltung

Art. 97

(01)  Die öffentlichen Verwaltungen gewährleisten im Einklang mit der Ordnung der Europäischen Union die Ausgeglichenheit der Haushalte und die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung. 26)

(1) Die öffentlichen Dienststellen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Weise aufgebaut, daß die gute Führung und die Unparteilichkeit der Verwaltung gewährleistet sind.

(2) Im Aufbau der Dienststellen sind die Zuständigkeitsbereiche, die Befugnisse und die Eigenverantwortung der Beamten festgelegt.

(3) Der Zutritt zu den Stellen der öffentlichen Verwaltung erfolgt, vorbehaltlich der durch Gesetz bestimmten Fälle, durch Wettbewerb.

26)
Art. 97 Absatz 01 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 20. April 2012, Nr. 1.

Art. 98

(1) Die öffentlichen Angestellten stehen im ausschließlichen Dienst des Staates.

(2) Wenn sie Parlamentsmitglieder sind, können sie eine Beförderung nur auf Grund des Dienstalters erlangen.

(3) Mit Gesetz können Beschränkungen des Rechts auf Einschreibung in politische Parteien für die Richter, die Berufssoldaten im aktiven Dienst, die Beamten und Mannschaften der Polizei und für die diplomatischen und konsularischen Vertreter im Ausland festgesetzt werden.

III. ABSCHNITT
Die Hilfsorgane

Art. 99

(1) Der staatliche Beirat für Wirtschaft und Arbeit setzt sich in der durch Gesetz bestimmten Art und Weise aus Sachverständigen und Vertretern der Produktionszweige zusammen, wobei ihre zahlenmäßige Stärke und ihre besondere Bedeutung zu berücksichtigen sind.

(2) Er ist Beratungsorgan der Kammern und der Regierung für die Sachgebiete und gemäß den Aufgaben, die ihm vom Gesetz übertragen werden.

(3) Ihm steht Gesetzesinitiative zu und er kann gemäß den gesetzlich festgelegten Grundsätzen und Grenzen zur Ausarbeitung der wirtschaftlichen und sozialen Gesetzgebung beitragen.

Art. 100

(1) Der Staatsrat ist ein Organ verwaltungsrechtlicher Beratung und verbürgt den Schutz der Gerechtigkeit in der Verwaltung.

(2) Der Rechnungshof übt die Vorkontrolle über die Gesetzmäßigkeit der Regierungshandlungen sowie die Nachkontrolle über die Gebarung des Staatshaushaltes aus. In den durch Gesetz bestimmten Fällen und Formen nimmt er an der Kontrolle der Finanzgebarung jener Körperschaften teil, denen der Staat ordentliche Beiträge gibt. Er berichtet unmittelbar den Kammern über das Ergebnis der durchgeführten Überprüfung.

(3) Das Gesetz gewährleistet die Unabhängigkeit der beiden Einrichtungen und ihrer Mitglieder gegenüber der Regierung.

IV. TITEL
Das Gerichtswesen

I. ABSCHNITT
Die Gerichtsverfassung

Art. 101

(1) Die Rechtspflege wird im Namen des Volkes ausgeübt.

(2) Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.

Art. 102

(1) Die Rechtsprechung wird von ordentlichen Richtern ausgeübt, die auf Grund der Bestimmungen über die Gerichtsverfassung eingesetzt und behandelt werden.

(2) Es dürfen keine Ausnahmen- oder Sondergerichte errichtet werden. Es können nur bei ordentlichen Gerichten Sonderabteilungen für bestimmte Sachgebiete errichtet werden, und zwar auch unter Mitwirkung von geeigneten Staatsbürgern, die nicht dem Richterstand angehören.

(3) Das Gesetz regelt die Fälle und Formen der unmittelbaren Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung.

Art. 103

(1) Der Staatsrat und die anderen Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben Rechtsprechungsgewalt zum Schutz der rechtmäßigen Interessen und, in besonderen durch Gesetz bezeichneten Fällen, auch der subjektiven Rechte gegenüber der öffentlichen Verwaltung.

(2) Der Rechnungshof hat Rechtsprechungsgewalt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechnungswesens und der anderen durch das Gesetz bezeichneten Sachgebiete.

(3) Die Militärgerichte haben in Kriegszeiten die durch Gesetz festgelegte Rechtsprechungsgewalt. In Friedenszeiten haben sie Rechtsprechungsgewalt nur für militärische Delikte, die von Angehörigen der Streitkräfte begangen werden.

Art. 104

(1) Die Richter bilden einen selbständigen und von jeder anderen Gewalt unabhängigen Stand.

(2) Im Obersten Gerichtsrat führt der Präsident der Republik den Vorsitz.

(3) Mitglieder von Rechts wegen sind der Erste Präsident und der Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofes.

(4) Die anderen Mitglieder werden zu zwei Dritteln von allen ordentlichen Richtern aus den Angehörigen der verschiedenen Kategorien, zu einem Drittel vom Parlament in gemeinsamer Sitzung aus den Reihen der ordentlichen Hochschullehrer für Rechtswissenschaft und der Rechtsanwälte mit fünfzehnjähriger Berufspraxis gewählt.

(5) Der Rat ernennt einen stellvertretenden Präsidenten aus den vom Parlament gewählten Mitgliedern.

(6) Die gewählten Mitglieder des Rates bleiben vier Jahre im Amt und dürfen nicht unmittelbar darauf wiedergewählt werden.

(7) Solange sie im Amt sind, dürfen sie weder in den Berufslisten eingetragen sein noch dem Parlament oder einem Regionalrat angehören.

Art. 105

(1) Dem Obersten Gerichtsrat kommen gemäß den Bestimmungen der Gerichtsverfassung die Einstellungen, die Zuteilungen, die Versetzungen, die Beförderungen und Disziplinarmaßnahmen hinsichtlich der Richter zu.

Art. 106

(1) Die Bestellung der Richter findet durch Wettbewerb statt.

(2) Das Gesetz über die Gerichtsverfassung kann die Bestellung von ehrenamtlichen Richtern auch mittels Wahl für alle einzelnen den Richtern zustehenden Aufgaben gestatten.

(3) Auf Vorschlag des Obersten Gerichtsrates können wegen hervorragender Verdienste ordentliche Hochschullehrer für Rechtswissenschaft zu Mitgliedern des Kassationsgerichtshofes berufen werden, ebenso Rechtsanwälte, die fünfzehn Jahre Berufstätigkeit aufweisen und in den besonderen Anwaltslisten für die höhere Gerichtsbarkeit eingetragen sind.

Art. 107

(1) Die Richter sind unabsetzbar. Sie dürfen weder dauernd noch zeitweilig vom Dienst enthoben und in einen anderen Amtssitz versetzt noch zu anderen Aufgaben bestimmt werden, es sei denn kraft eines Beschlusses des Obersten Gerichtsrates, der entweder aus den von der Gerichtsverfassung festgesetzten Gründen und unter Wahrung des darin vorgesehenen Verteidigungsrechtes oder mit Einwilligung der Betroffenen gefaßt wird.

(2) Der Justizminister hat die Befugnis, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

(3) Die Richter unterscheiden sich nur durch die Verschiedenheit der Befugnisse.

(4) Der Staatsanwalt genießt jenen rechtlichen Schutz, der durch die Bestimmungen der Gerichtsverfassung in bezug auf ihn festgesetzt ist.

Art. 108

(1) Die Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und über jedes Richteramt werden durch Gesetz geregelt.

(2) Das Gesetz gewährleistet die Unabhängigkeit der Richter der Sondergerichte, der Staatsanwaltschaft bei denselben und der nichtrichterlichen Beisitzer, die an der Rechtsprechung mitwirken.

Art. 109

(1) Die Gerichtsbehörde verfügt unmittelbar über die Gerichtspolizei.

Art. 110

(1) Unter Wahrung der Zuständigkeit des Obersten Gerichtsrates steht dem Justizminister die Ausgestaltung und Einrichtung der Dienste der Rechtspflege zu.

II. ABSCHNITT
Bestimmungen über die Rechtsprechung

Art. 111

(1) Die Rechtsprechung wird im Rahmen eines gesetzlich geregelten fairen Verfahrens ausgeübt.27)

(2) Jedes Verfahren ist vor einem unbefangenen und unparteiischen Richter so abzuwickeln, daß das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt wird und diesen die gleiche Behandlung zuteil wird. Das Gesetz hat die angemessene Dauer des Verfahrens zu gewährleisten.27)

(3) Für das Strafverfahren muß das Gesetz gewährleisten, daß die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person in der kürzest möglichen Zeit über den Inhalt und die Gründe der gegen sie erhobenen Anklage vertraulich verständigt wird; daß ihr die für die Vorbereitung ihrer Verteidigung nötige Zeit und die dazu erforderlichen Gelegenheiten eingeräumt werden; daß ihr die Möglichkeit geboten wird, jene Personen vor Gericht zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, die für sie nachteilige Erklärungen abgeben, die Vorladung und die Vernehmung der zur eigenen Entlastung aufgebotenen Personen unter Bedingungen zu erwirken, wie sie für die Anklage gelten, sowie jedes sonstige für sie günstige Beweismittel beibringen zu dürfen; daß ihr ein Dolmetscher beisteht, wenn sie die im Verfahren verwendete Sprache nicht versteht oder nicht spricht.27)

(4) Für das Strafverfahren gilt hinsichtlich der Beweisbildung der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Schuld des Angeklagten darf nicht durch Erklärungen bewiesen werden, die von jemandem abgegeben worden sind, der sich einer freien Entscheidung zufolge immer willentlich der Vernehmung durch den Angeklagten oder durch dessen Verteidiger entzogen hat.27)

(5) Das Gesetz regelt die Fälle, in denen die Beweisbildung wegen Zustimmung des Angeklagten oder wegen feststehender objektiver Unmöglichkeit oder infolge eines nachweislich rechtswidrigen Verhaltens auch ohne Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen darf.27)

(6) Alle Maßnahmen der Rechtsprechung müssen begründet sein.

(7) Gegen die Urteile und Maßnahmen, die die Freiheit der Personen betreffen, seien sie von ordentlichen Gerichten oder Sonderorganen der Rechtsprechung erlassen worden, ist Berufung an den Kassationsgerichtshof wegen Gesetzesverletzungen immer zulässig. Von dieser Bestimmung darf nur bei Urteilen der Militärgerichte in Kriegszeiten abgewichen werden.

(8) Gegen die Entscheidungen des Staatsrates und des Obersten Rechnungshofes ist die Berufung an den Kassationsgerichtshof nur aus Gründen, welche die Rechtsprechungsgewalt betreffen, zulässig.

27)
Eingefügt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 23. November 1999, Nr. 2.

Art. 112

(1) Der Staatsanwalt hat die Pflicht, das Anklagerecht in Strafsachen auszuüben.

Art. 113  delibera sentenza

(1) Gegen die Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung ist der Rechtsweg zum Schutz der Rechte und der rechtmäßigen Interessen vor den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit immer zulässig.

(2) Dieser Rechtsschutz darf nicht ausgeschlossen oder auf besondere Anfechtungsmittel oder auf bestimmte Arten von Maßnahmen beschränkt werden.

(3) Das Gesetz bestimmt, welche Organe der Rechtsprechung die Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung in den Fällen und mit den Wirkungen, die vom Gesetz selbst vorgesehen sind, aufheben können.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 13 vom 16.01.2001 - Verwaltungsgerichtsbarkeit - Schadenersatz -Verurteilung der Verwaltung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nur bei gebundenen AktenÖffentliche Arbeiten - Gerichtliche Aufhebung der Zuschlagserteilung - unzulässiger Ausschluß nach Abschluß des Werkvertrages

V. TITEL
Die Regionen, die Provinzen und die Gemeinden

Art. 114

(1) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status, Regionen und Staat bilden die Republik.

(2) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen sind autonome Körperschaften mit eigenen Statuten, Befugnissen und Aufgaben gemäß den in der Verfassung verankerten Grundsätzen.

(3) Hauptstadt der Republik ist Rom. Ihre Grundordnung wird durch ein Staatsgesetz geregelt.28)

28)
Art. 114 wurde ersetzt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

Art. 115 29)

29)
Art. 115 wurde aufgehoben durch Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

Art. 116

(1) Friaul - Julisch Venetien, Sardinien, Sizilien, Trentino - Alto Adige/Südtirol und Aostatal/Vallèe d'Aoste verfügen über besondere Formen und Arten der Autonomie gemäß Sonderstatuten, die mit Verfassungsgesetz genehmigt werden.

(2) Die Autonomen Provinzen Trient und Bozen bilden die Region Trentino - Alto Adige/Südtirol.

(3) Auf Initiative der daran interessierten Region können, nach Anhören der örtlichen Körperschaften und unter Wahrung der Grundsätze laut Artikel 119, den anderen Regionen mit Staatsgesetz weitere Formen und besondere Arten der Autonomie zuerkannt werden; dies gilt für die Sachgebiete gemäß Artikel 117 Absatz 3 und Absatz 2 desselben Artikels unter Buchstabe l), beschränkt auf die Friedensgerichtsbarkeit, und Buchstabe n) und s). Das entsprechende Gesetz wird von beiden Kammern mit absoluter Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder auf der Grundlage des Einvernehmens zwischen Staat und entsprechender Region genehmigt.30)

30)
Art. 116 wurde ersetzt durch Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3;
siehe auch Art. 10 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3:

Art. 10

(1) Bis zur Anpassung der jeweiligen Statuten finden die Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes auch in den Regionen mit Sonderstatut und in den Autonomen Provinzen Trient und Bozen Anwendung, und zwar für die Teile, in denen Formen der Autonomie vorgesehen sind, welche über die bereits zuerkannten hinausgehen.

Art. 117     delibera sentenza

(1) Staat und Regionen üben unter Wahrung der Verfassung sowie der aus der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und aus den internationalen Verpflichtungen erwachsenden Einschränkungen die Gesetzgebungsbefugnis aus.

(2) Für nachstehende Sachgebiete besitzt der Staat die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis:

  • a)  Außenpolitik und internationale Beziehungen des Staates; Beziehungen des Staates mit der Europäischen Union; Asylrecht und rechtliche Stellung der Bürger von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören;
  • b)  Einwanderung;
  • c)  Beziehungen zwischen der Republik und den religiösen Bekenntnissen;
  • d)  Verteidigung und Streitkräfte; Sicherheit des Staates; Waffen, Munition und Sprengstoffe;
  • e)  Währung, Schutz der Spartätigkeit und Kapitalmärkte; Schutz des Wettbewerbs; Währungssystem; Steuersystem und Rechnungswesen des Staates; Harmonisierung der öffentlichen Haushalte; Finanzausgleich; 31)
  • f)  Organe des Staates und entsprechende Wahlgesetze; staatliche Referenden; Wahl zum Europäischen Parlament;
  • g)  Aufbau und Organisation der Verwaltung des Staates und der gesamtstaatlichen öffentlichen Körperschaften;
  • h)  öffentliche Ordnung und Sicherheit, mit Ausnahme der örtlichen Verwaltungspolizei;
  • i)  Staatsbürgerschaft, Personenstand- und Melderegister;
  • l)  Gerichtsbarkeit und Verfahrensvorschriften; Zivil- und Strafgesetzgebung; Verwaltungsgerichtsbarkeit;
  • m)  Festsetzung der wesentlichen Leistungen im Rahmen der bürgerlichen und sozialen Grundrechte, die im ganzen Staatsgebiet gewährleistet sein müssen;
  • n)  allgemeine Bestimmungen über den Unterricht;
  • o)  Sozialvorsorge;
  • p)  Wahlgesetzgebung, Regierungsorgane und grundlegende Aufgaben der Gemeinden, Provinzen und Großstädte mit besonderem Status;
  • q)  Zoll, Schutz der Staatsgrenzen und internationale vorbeugende Maßnahmen;
  • r)  Gewichte, Maße und Festsetzung der Zeit; Koordinierung der statistischen Information und informatische Koordinierung der Daten der staatlichen, regionalen und örtlichen Verwaltung; Geisteswerke;
  • s)  Umwelt-, Ökosystem- und Kulturgüterschutz.

(3) Folgende Sachgebiete gehören zur konkurrierenden Gesetzgebung: die internationalen Beziehungen der Regionen und ihre Beziehungen zur Europäischen Union; Außenhandel; Arbeitsschutz und -sicherheit; Unterricht, unbeschadet der Autonomie der Schuleinrichtungen und unter Ausschluß der theoretischen und praktischen Berufsausbildung; Berufe; wissenschaftliche und technologische Forschung und Unterstützung der Innovation der Produktionszweige; Gesundheitsschutz; Ernährung; Sportgesetzgebung; Zivilschutz; Raumordnung; Häfen und Zivilflughäfen; große Verkehrs- und Schifffahrtsnetze; Regelung des Kommunikationswesens; Produktion, Transport und gesamtstaatliche Verteilung von Energie; Ergänzungs- und Zusatzvorsorge; Koordinierung der öffentlichen Finanzen und des Steuersystems; Aufwertung der Kultur- und Umweltgüter und Förderung und Organisation kultureller Tätigkeiten; Sparkassen; Landwirtschaftsbanken, Kreditinstitute regionalen Charakters; Körperschaften für Boden- und Agrarkredit regionalen Charakters. Unbeschadet der dem staatlichen Gesetzgeber vorbehaltenen Befugnis zur Festsetzung wesentlicher Grundsätze steht die Gesetzgebungsbefugnis für Sachgebiete der konkurrierenden Gesetzgebung den Regionen zu. 32)

(4) Für alle Sachgebiete, die nicht ausdrücklich der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten sind, steht den Regionen die Gesetzgebungsbefugnis zu.

(5) Die Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen nehmen für die in ihre Zuständigkeit fallenden Sachgebiete an den Entscheidungen im Rahmen des Rechtssetzungsprozesses der Europäischen Union teil und sorgen für Anwendung und Durchführung von völkerrechtlichen Abkommen und Rechtsakten der Europäischen Union; dabei sind die Verfahrensbestimmungen zu beachten, die mit Staatsgesetz festgesetzt werden, durch das die Einzelheiten der Ausübung der Ersetzungsbefugnis in Fällen der Untätigkeit geregelt sind.

(6) Vorbehaltlich der Übertragung der Befugnisse an die Regionen steht die Verordnungsgewalt für Sachgebiete der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis dem Staat zu. Für alle weiteren Sachgebiete steht die Verordnungsgewalt den Regionen zu. Gemeinden, Provinzen und Großstädte mit besonderem Status besitzen die Verordnungsgewalt für die Regelung der Organisation und der Wahrnehmung der ihnen zuerkannten Aufgaben.

(7) Die Regionalgesetze beseitigen sämtliche Hindernisse, welche der vollständigen Gleichbehandlung von Mann und Frau in Gesellschaft, Kultur und Wirtschaft entgegenstehen, und fördern die Chancengleichheit von Mann und Frau beim Zugang zu Wahlämtern.

(8) Die Vereinbarungen einer Region mit anderen Regionen zur besseren Ausübung der eigenen Funktionen werden einschließlich der Einrichtung gemeinsamer Organe mit Regionalgesetz ratifiziert.

(9) Die Region kann für Sachgebiete in ihrem Zuständigkeitsbereich Abkommen mit Staaten und Vereinbarungen mit Gebietskörperschaften eines anderen Staates in den durch Staatsgesetzen geregelten Fällen und Formen abschließen.33)

massimeVerfassungsgerichtshof - Beschluss 7. Juni 2011, Nr. 178 - Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abänderung des Art. 1 Absatz 1 Buchstabe c) des LG Nr.10/1983, aufgeworfen vom Obersten Gericht für öffentliche Gewässer – Erhöhung der Konzessionsabgabe für Ableitungen aus öffentlichen Gewässern zur Stromerzeugung – spätere Aufhebung – Rückgabe der Akten
massimeCorte costituzionale - sentenza 19 aprile 2011, n. 165 - Decreto- legge n. 105/2010 (Misure urgenti in materia di energia), convertito in legge dalla l. 129/2010 ? ricorso della Provincia di Trento ? la nuova competenza legislativa concorrente in materia di energia è più favorevole delle previsioni statutarie ? interventi: necessità di un corretto esercizio del potere sostitutivo e del rispetto del raggiungimento di un'intesa.
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 18. April 2011, Nr. 151 - Schutz von Tierarten – allgemeine Einschränkung des Pilzesammelns – Abweichung von den Verboten zur Erhaltung der geschützten Tierarten – Verfahren zum Abschuss bestimmter Arten innerhalb der Schutzgebiete – Aspekte der allumfassenden staatlichen Zuständigkeit im Umweltbereich, bzw. des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000: keine direkte Kommunikation zwischen dem Land und der Europäischen Kommission
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 357 del 01.12.2010 - Trento - variazione dell'aliquota IRAP - nuovo art. 73 dello Statuto d'autonomia - determinazione delle quote di tariffa di depurazione del servizio idrico integrato - disciplina della revisione dei prezzi nei contratti di appalto pubblici - rinvio alla disciplina statale
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 45 del 08.02.2010 - Competenza primaria in materia di lavori pubblici di interesse provinciale - obbligo di rispetto del Codice degli appalti (tutela della concorrenza)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 285 del 20.08.2007 - Professionisti - geometra - competenza professionale - il limite delle “modeste costruzioni"
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 213 del 06.06.2007 - Professioni - abrogazione delle tariffe minime - disciplina statale - lavori pubblici di interesse provinciale - compensi per prestazioni professionali - compete alla Provincia autonoma
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 428 del 29.12.2004 - Circolazione stradale - È competenza esclusiva dello Stato anche dopo la riforma del titolo V della Costituzione
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 280 del 28.07.2004 - Ricognizione dei principi fondamentali afferenti le materie di legislazione cocorrente
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 258 del 22.07.2004 - Stipulazione di accordo di cooperazione transfrontaliera nell'ambito del programma comunitario "Interreg III A. Italia - Austria" senza preventiva intesa con il Governo
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 239 del 19.07.2004 - Partecipazione alla formazione di atti normativi comunitari
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 238 del 19.07.2004 - Stipulazione di intese ed accordi con altri stati o con enti territoriali di altri Stati
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 228 del 16.07.2004 - Servizio civile - Facoltà delle Regioni e Province autonome di istituire un proprio servizio civile, distinto da quello nazionale
31)
Art. 117 Absatz 2 Buchstabe e) wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 20. April 2012, Nr. 1.
32)
Art. 117 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Verfassungsgesetzes vom 20. Arpil 2012, Nr. 1.
33)
Art. 117 wurde ersetzt durch Art. 3 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

Art. 118

(1) Die Verwaltungsbefugnisse sind den Gemeinden zuerkannt, unbeschadet der Fälle, in denen sie den Provinzen, Großstädten mit besonderem Status, Regionen und dem Staat zugewiesen werden, um deren einheitliche Ausübung auf der Grundlage der Prinzipien der Subsidiarität, der Differenzierung und der Angemessenheit zu gewährleisten.

(2) Gemeinden, Provinzen und Großstädte mit besonderem Status üben eigene Verwaltungsbefugnisse sowie die Befugnisse aus, die ihnen mit Staats- oder Regionalgesetz entsprechend den Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(3) Ein Staatsgesetz regelt Formen der Koordinierung zwischen Staat und Regionen auf den Sachgebieten laut Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe b) und h) sowie außerdem Formen der Vereinbarung und der Koordinierung auf dem Sachgebiet des Kulturgüterschutzes.

(4) Staat, Regionen, Großstädte mit besonderem Status, Provinzen und Gemeinden fördern aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die autonome Initiative sowohl einzelner Bürger als auch von Vereinigungen bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten im allgemeinen Interesse.34)

34)
Art. 118 wurde ersetzt durch Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

Art. 119   delibera sentenza

(1) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen haben Finanzautonomie für Einnahmen und Ausgaben unter Beachtung der Ausgeglichenheit ihrer Haushalte und tragen zur Einhaltung der aus der Ordnung der Europäischen Union herrührenden wirtschaftlichen und finanziellen Verpflichtungen bei. 35)

(2) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen besitzen eigene Einnahmequellen. Sie erheben eigene Steuern und Einnahmen in Übereinstimmung mit der Verfassung und gemäß den Prinzipien der Koordinierung der öffentlichen Finanzen und des Steuersystems. Sie sind an den Einnahmen aus den Staatssteuern beteiligt, die sich auf ihr Gebiet beziehen.

(3) Das Staatsgesetz führt für Gebiete mit geringerer Steuerkraft pro Einwohner einen Ausgleichsfonds ohne Zweckbindung ein.

(4) Die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Einnahmequellen erwachsenden Mittel geben Gemeinden, Provinzen, Großstädten mit besonderem Status und Regionen die Möglichkeit, die ihnen zugewiesenen öffentlichen Befugnisse zur Gänze zu finanzieren.

(5) Der Staat bestimmt zusätzliche Mittel und trifft besondere Maßnahmen zugunsten bestimmter Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen, um die wirtschaftliche Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und die soziale Solidarität zu fördern, wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten zu beseitigen, die effektive Ausübung der Personenrechte zu fördern oder andere Zwecke zu erfüllen, die nicht jenen der ordentlichen Ausübung ihrer Befugnisse entsprechen.

(6) Die Republik anerkennt die Besonderheit der Inseln und fördert die Maßnahmen, die für die Beseitigung der sich aus der Insellage ergebenden Nachteile notwendig sind.36)

(7) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen haben ein eigenes Vermögen, das ihnen gemäß den allgemeinen mit Staatsgesetz festgesetzten Prinzipien zuerkannt wird. Sie dürfen sich nur zur Finanzierung von Investitionsausgaben verschulden, wobei sie Abschreibungspläne festlegen und die Bedingung beachten müssen, dass für die Gesamtheit der Körperschaften jeder Region die Haushaltsausgeglichenheit gewährleistet wird. Jedwede Garantie seitens des Staates für von ihnen aufgenommenen Schulden ist ausgeschlossen. 37) 38)

massimeCorte costituzionale - sentenza del 26 marzo 2014, n. 72 - Decreto legge 31 maggio 2010, n. 78 (Misure urgenti in materia di stabilizzazione finanziaria e di competitività economica), convertito nella legge 30 luglio 2010, n. 122 – previsione di limiti puntuali a specifiche voci di spesa – applicabilità alla Provincia di Bolzano in quanto principi di coordinamento della finanza pubblica
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 425 del 29.12.2004 - Ricorso all'indebitamento per il finanziamento di spese di investimento Disciplina si applica alle autonomie speciali
35)
Art. 119 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 20. April 2012, Nr. 1.
36)
Art. 119 Absatz 6 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 7. November 2022, Nr. 2.
37)
Art. 119 wurde ersetzt durch Art. 5 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.
38)
Art. 119 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b des Verfassungsgesetzes vom 20. April 2012, Nr. 1.

Art. 120  delibera sentenza

(1) Die Region darf weder Zölle für Einfuhr, Ausfuhr oder Durchzugsverkehr von Region zu Region einführen, noch Maßnahmen treffen, die den freien Personen- und Warenverkehr zwischen den Regionen irgendwie behindern, noch das Recht auf Arbeit in jedem beliebigen Teil des Staatsgebietes beschränken.

(2) Die Regierung ist - ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen der lokalen Regierungen - befugt, bei Nichtbeachtung internationaler Bestimmungen und Abkommen oder der EU-Bestimmungen oder bei großer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für Organe der Regionen, der Großstädte mit besonderem Status, der Provinzen und der Gemeinden zu handeln, sowie wenn es für den Schutz der Rechts- oder Wirtschaftseinheit und insbesondere für den Schutz der wesentlichen Dienstleistungen betreffend die Bürger- und Sozialrechte erforderlich ist. Das Gesetz legt die Verfahren zur Gewährleistung dafür fest, daß die Ersetzungsbefugnis unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit ausgeübt wird.39)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 236 del 19.07.2004 - Conferimento di funzioni ai Comuni - Potere sostitutivo del Governo - Funzioni del Commissario del Governo
39)
Art. 120 wurde ersetzt durch Art. 6 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

Art. 121

(1) Die Organe der Region sind: der Regionalrat, der Regionalausschuß und sein Präsident.

(2) Der Regionalrat übt die der Region aufgetragene Gesetzgebungsgewalt und die anderen ihm durch die Verfassung und durch die Gesetze zugewiesenen Befugnisse aus. Er kann bei den Kammern Gesetzesvorlagen einbringen.

(3) Der Regionalausschuß ist das Vollzugsorgan der Region.

(4) Der Präsident des Regionalausschusses vertritt die Region; er leitet die Politik des Ausschusses und ist dafür verantwortlich; er beurkundet die Regionalgesetze und erläßt die Regionalverordnungen; er leitet die Ausübung der vom Staat der Region übertragenen Verwaltungsbefugnisse, wobei er sich nach den Weisungen der Staatsregierung richtet.40)

40)
Art. 121 wurde geändert durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 22. November 1999, Nr. 1.

Art. 122

(1) Das Wahlsystem und die Fälle der Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Regionalausschusses sowie der Mitglieder des Regionalrates werden mit Regionalgesetz geregelt, und zwar im Rahmen der mit Staatsgesetz festgelegten Grundsätze; dieses Staatsgesetz legt auch die Funktionsdauer für die gewählten Organe fest.

(2) Niemand darf gleichzeitig einem Regionalrat oder Regionalausschuss und einer der Kammern des Parlaments, einem anderen Regionalrat oder -ausschuss und dem Europäischen Parlament angehören.

(3) Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ein Präsidium.

(4) Die Regionalratsmitglieder können für die in Ausübung ihrer Befugnisse geäußerten Meinungen und Stimmabgaben nicht zur Verantwortung gezogen werden.

(5) Der Präsident des Regionalausschusses wird, sofern das Regionalstatut nichts anderes festlegt, in allgemeiner und direkter Wahl gewählt. Der Präsident ernennt die Mitglieder des Ausschusses und beruft sie auch ab.41)

41)
Art. 122 wurde ersetzt durch Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 22. November 1999, Nr. 1.

Art. 123

(1) Jede Region hat ein Statut, das in Übereinstimmung mit der Verfassung die Form der Regierung und die wesentlichen Grundsätze ihres Aufbaus und ihrer Arbeitsweise festlegt. Das Statut regelt die Ausübung des Rechts auf die Volksinitiative und die Volksbefragung über Gesetze und Verwaltungsmaßnahmen der Region sowie die Veröffentlichung der Gesetze und Verordnungen der Region.

(2) Das Statut wird vom Regionalrat mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder per Gesetz beschlossen und geändert, und zwar durch zwei mit einer Zwischenzeit von mindestens zwei Monaten gefaßte Entschließungen. Für dieses Gesetz ist der Sichtvermerk des Regierungskommissars nicht erforderlich. Die Regierung kann innerhalb von dreißig Tagen nach Veröffentlichung die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regionalstatute vor dem Verfassungsgericht aufwerfen.

(3) Das Statut wird einer Volksbefragung unterworfen, wenn innerhalb von drei Monaten nach seiner Veröffentlichung ein Fünfzigstel der Wahlberechtigten der Region oder ein Fünftel der Mitglieder des Regionalrates dies verlangen. Wenn das Statut bei der Volksbefragung nicht mit der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen wird, so wird es nicht beurkundet.

(4) Im Statut jeder Region wird der Rat der örtlichen Autonomien als beratendes Organ zwischen der Region und den örtlichen Körperschaften geregelt.42)

42)
Art. 123 wurde ersetzt durch Art. 3 des Verfassungsgesetzes vom 22. November 1999, Nr. 1und später ergänzt durch Art. 7 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

Art. 124 43)

43)
Art. 124 wurde aufgehoben durch Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

Art. 125  delibera sentenza

(1)44)

(2) In der Region werden gemäß der durch Gesetz der Republik festgelegten Ordnung Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz errichtet. Es können auch Abteilungen mit Sitz in einem vom Hauptort der Region verschiedenen Ort errichtet werden.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 242 del 28.04.1989 - Annullamento straordinario degli atti amministrativi delle Regioni e Province autonome da parte del Governo - Potere di indirizzo e coordinamento dell'attività amministrativa delle Regioni - Interesse nazionale alla tutela delle minoranze linguistiche locali - Poteri del Commissario del Governo
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 229 del 21.04.1989 - Annullamento straordinario degli atti amministrativi delle Regioni e delle Province autonome da parte del Governo, a tutela dell'unità dell'ordinamento
44)
Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

Art. 126

(1) Mit begründetem Dekret des Präsidenten der Republik werden die Auflösung des Regionalrates und die Amtsenthebung des Regionalausschusses verfügt, wenn diese Organe verfassungswidrige Handlungen oder schwere Gesetzesverletzungen begangen haben. Die Auflösung des Regionalrats und die Enthebung des Ausschußpräsidenten können auch aus Gründen der Staatssicherheit verfügt werden.

(2) Der Regionalrat kann gegen den Ausschußpräsidenten einen begründeten Misstrauensantrag einbringen; dieser muss von mindestens einem Fünftel der Regionalräte unterschrieben sein; er gilt als angenommen, wenn in namentlicher Abstimmung die absolute Mehrheit der Räte ihm zustimmt. Der Misstrauensantrag darf nicht früher als drei Tage nach der Einreichung zur Diskussion gestellt werden.

(3) Die Annahme des Misstrauensantrages gegen den in direkter und allgemeiner Wahl gewählten Ausschusspräsidenten sowie dessen Enthebung vom Amt, ständige Behinderung, Tod oder freiwilliger Amtsverzicht ziehen den Rücktritt des Ausschusses und die Auflösung des Regionalrates nach sich. Die gleichen Folgen hat der geschlossene Rücktritt der Mehrheit der Regionalräte.45)

45)
Art. 126 wurde ersetzt durch Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom 22. November 1999, Nr. 1.

Art. 127

(1) Überschreitet ein Regionalgesetz nach Ansicht der Regierung die Zuständigkeit der Region, so kann die Regierung innerhalb sechzig Tagen nach seiner Veröffentlichung die Frage der Verfassungsmäßigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof aufwerfen.

(2) Verletzt ein Staatsgesetz oder Akt mit Gesetzeskraft des Staates oder einer anderen Region nach Ansicht einer Region deren Zuständigkeiten, so kann sie innerhalb sechzig Tagen nach Veröffentlichung des Gesetzes oder des Aktes mit Gesetzeskraft die Frage der Verfassungsmäßigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof aufwerfen.46)

46)
Art. 127 wurde ersetzt durch Art. 8 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

Art. 128 47)

47)
Art. 128 wurde aufgehoben durch Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

Art. 129 48)

48)
Art. 129 wurde aufgehoben durch Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

Art. 130 49)

49)
Art. 130 wurde aufgehoben durch Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

Art. 131

(1) Es werden folgende Regionen errichtet:

- Piemont
- Aosta-Tal
- Lombardei
- Trentino-Südtirol
- Venetien
- Friaul-Julisch Venetien
- Ligurien
- Emilia-Romagna
- Toskana
- Umbrien
- Marken
- Latium
- Abruzzen
- Molise 50)
- Campanien
- Apulien
- Basilicata
- Kalabrien
- Sizilien
- Sardinien

50)
Molise wurde mit Verfassungsgesetz vom 27. Dezember 1963, Nr. 3, als eigenständige Region errichtet.

Art. 132  delibera sentenza

(1) Mit Verfassungsgesetz kann nach Anhören der Regionalräte die Zusammenlegung bestehender Regionen oder die Schaffung neuer Regionen mit einer Mindestanzahl von einer Million Einwohnern verfügt werden, wenn so viele Gemeinderäte darum ansuchen, daß sie wenigstens ein Drittel der betroffenen Bevölkerung vertreten, und wenn der Antrag durch Volksbefragung von der Mehrheit der Bevölkerung selbst angenommen wird.

(2) Mit Zustimmung der Mehrheit der Bevölkerung der betreffenden Provinz oder der betreffenden Provinzen bzw. der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gemeinden in einem Referendum und mit staatlichem Gesetz nach Anhören der Regionalräte kann die Zustimmung erteilt werden, daß Provinzen und Gemeinden, die darum ansuchen, von einer Region abgetrennt und einer anderen angegliedert werden.51)

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 11 del 10.01.2011 - Variazioni territoriali - aggregazione di tre Comuni veneti alla Regione T.-AA. - referendum favorevole - mancata presentazione da parte del Ministro per l'interno del necessario disegno di legge - inammissibilità
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 264 del 07.07.2010 - Passaggio di un comune dal Veneto alla Regione T.-AA. - inammissibilità di un ricorso per conflitto di attribuzione tra “poteri dello Stato" presentato da un comune
51)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

Art. 133

(1) Gebietsänderungen der Provinzen und die Errichtung neuer Provinzen im Bereiche einer Region werden auf Initiative der Gemeinden und nach Anhören der betreffenden Region durch Gesetz der Republik verfügt.

(2) Die Region kann nach Anhören der betroffenen Bevölkerung mit eigenen Gesetzen in ihrem Gebiet neue Gemeinden errichten sowie ihre Gebietsabgrenzungen und Benennungen abändern.

VI. TITEL
Verfassungsgarantien

I. ABSCHNITT
Der Verfassungsgerichtshof

Art. 134

(1) Der Verfassungsgerichtshof urteilt:

über Streitigkeiten betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und der Akten, die Gesetzeskraft haben, des Staates und der Regionen,

über Streitigkeiten betreffend die Zuständigkeit zwischen den Gewalten des Staates und über die Streitigkeiten zwischen dem Staat und den Regionen und zwischen den Regionen,

gemäß der Verfassung über die Anklagen, die gegen den Präsidenten der Republik erhoben werden.52)

52)
Art. 134 wurde geändert durch Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 16. Jänner 1989, Nr. 1.

Art. 135

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus 15 Richtern zusammen, die zu einem Drittel vom Präsidenten der Republik, zu einem Drittel vom Parlament in gemeinsamer Sitzung und zu einem Drittel von den obersten ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten bestellt werden.

(2) Die Richter des Verfassungsgerichts werden unter den amtierenden und auch unter den im Ruhestand befindlichen Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichte, unter den ordentlichen Universitätsprofessoren für Rechtswissenschaft und unter Rechtsanwälten mit zwanzigjähriger Berufsausübung ausgewählt.

(3) Die Verfassungsrichter werden für neun Jahre bestellt, beginnend mit dem Tag der Vereidigung, und können nicht wiedergewählt werden.

(4) Mit Ablauf der Frist erlöschen das Amt und die Ausübung der Befugnisse des Verfassungsrichters.

(5) Das Verfassungsgericht wählt gemäß den vom Gesetz festgelegten Bestimmungen unter seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, der für drei Jahre im Amt bleibt und wiedergewählt werden kann, allerdings unter Einhaltung der Fälligkeit seines Richteramtes.

(6) Das Amt des Verfassungsrichters ist unvereinbar mit dem Amt eines Parlamentsmitglieds, eines Regionalratsmitglieds, mit der Ausübung des Anwaltberufs und mit jedem sonstigen vom Gesetz festgelegten Auftrag oder Amt.

(7) Bei Anklageverfahren gegen den Präsidenten der Republik werden außer den ordentlichen Verfassungsrichtern 16 Mitglieder hinzugezogen. Diese werden durch Auslosung aus einem Verzeichnis von Bürgern bestimmt, die die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Senator besitzen. Dieses Verzeichnis wird alle neun Jahre vom Parlament mittels Wahl nach den gleichen Bestimmungen, die für die Bestellung der ordentlichen Verfassungsrichter gelten, aufgestellt.53)

53)
Art. 135 wurde ersetzt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 22. November 1967, Nr. 2; Absatz 7 wurde später geändert durch Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 16. Jänner 1989, Nr. 1.

Art. 136  delibera sentenza

(1) Wenn der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung oder eines Aktes mit Gesetzeskraft erklärt, verliert die Bestimmung ihre Wirksamkeit vom Tage nach der Veröffentlichung der Entscheidung.

(2) Die Entscheidung des Gerichtshofes wird veröffentlicht und den Kammern sowie den betroffenen Regionalräten mitgeteilt, damit sie in den verfassungsmäßigen Formen das weitere veranlassen, falls sie es für notwendig erachten.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 350 del 29.11.2010 - Rifiuti - disciplina provinciale dell'iscrizione all'Albo nazionale dei gestori ambientali

Art. 137

(1) Ein Verfassungsgesetz bestimmt die Voraussetzungen, die Formen und die Fristen für die Einleitung der Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit sowie die Garantien für die Unabhängigkeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes.

(2) Durch einfaches Gesetz werden die übrigen für die Errichtung und die Tätigkeit des Gerichtshofes erforderlichen Vorschriften festgelegt.

(3) Gegen die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist keinerlei Anfechtung zulässig.

II. ABSCHNITT
Verfassungsrevision, Verfassungsgesetz

Art. 138

(1) Die Gesetze der Verfassungsrevision und die anderen Verfassungsgesetze werden von jeder Kammer durch zwei mit einer Zwischenzeit von mindestens drei Monaten gefaßte Entschließungen angenommen und mit absoluter Mehrheit der Mitglieder beider Kammern bei der zweiten Abstimmung genehmigt.

(2) Diese Gesetze werden einem Volksentscheid unterworfen, wenn innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung ein Fünftel der Mitglieder einer Kammer oder fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionalräte dies verlangen. Das einem Volksentscheid unterworfene Gesetz wird nicht verkündet, wenn es nicht von der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen worden ist.

(3) Einem Volksentscheid wird nicht stattgegeben, wenn das Gesetz in der zweiten Abstimmung von beiden Kammern mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder angenommen worden ist.

Art. 139

(1) Die republikanische Staatsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungsrevision sein.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

I.

(1) Mit dem Inkrafttreten der Verfassung übt das provisorische Staatsoberhaupt die Befugnisse als Präsident der Republik aus und nimmt diesen Titel an.

II.

(1) Wenn zum Zeitpunkt der Wahl des Präsidenten der Republik nicht alle Regionalräte gebildet worden sind, nehmen an der Wahl nur die Mitglieder der beiden Kammern teil.

III.

(1) Für die erste Zusammensetzung des Senats der Republik werden mit Dekret des Präsidenten der Republik jene Abgeordneten der Verfassungsgebenden Versammlung zu Senatoren ernannt, die die gesetzlichen Voraussetzungen besitzen, um Senatoren sein zu können sowie jene, die Präsident des Ministerrats oder gesetzgebender Versammlungen waren,

  • die Mitglieder des aufgelösten Senats waren,
  • die wenigstens dreimal gewählt wurden, inbegriffen die Wahl zur VerfassunggebendenVersammlung,
  • die in der Sitzung der Abgeordnetenkammer vom 9. November 1926 ihres Mandates verlustig erklärt wurden,
  • die infolge Verurteilung durch das faschistische Sondergericht zur Verteidigung des Staates wenigstens eine fünfjährige Gefängnisstrafe verbüßt haben.

(2) Ebenfalls werden mit Dekret des Präsidenten der Republik jene Mitglieder des aufgelösten Senats zu Senatoren ernannt, die Mitglieder der beratenden Nationalversammlung waren.

(3) Auf das Recht, zum Senator ernannt zu werden, kann man vor Unterzeichnung des Ernennungsdekretes verzichten. Die Annahme der Kandidatur bei den politischen Wahlen schließt den Verzicht auf das Recht zur Ernennung zum Senator ein.

IV.

(1) Für die ersten Senatswahlen wird das Gebiet Molise als Region für sich betrachtet und erhält eine Anzahl von Senatoren, die ihr auf Grund ihrer Bevölkerungszahl zusteht.

V.

(1) Die Verfügung des Artikels 80 der Verfassung betreffs die internationalen Verträge, die Finanzbelastungen oder Gesetzesänderungen mit sich bringen, wird mit dem Zeitpunkt der Einberufung der Kammern wirksam.

VI.

(1) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung wird die Revision der zur Zeit bestehenden Sonderorgane der Gerichtsbarkeit vorgenommen, ausgenommen die Gerichtsbarkeit des Staatsrates, des Rechnungshofes und der Militärgerichte.

(2) Innerhalb eines Jahres nach dem gleichen Zeitpunkt wird gemäß Artikel 111 durch Gesetz die Neuordnung des Obersten Militärgerichts vorgenommen.

VII.

(1) Solange nicht in Übereinstimmung mit der Verfassung das neue Gesetz über die Gerichtsordnung erlassen wird, werden weiterhin die Bestimmungen der geltenden Ordnung befolgt.

(2) Solange der Verfassungsgerichtshof nicht in Tätigkeit tritt, erfolgt die Entscheidung der im Artikel 134 angegebenen Streitfälle in den vor Inkrafttreten dieser Verfassung geltenden Formen und Grenzen.

(3)54)

54)
Absatz 3 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 7 des Verfassungsgesetzes vom 22. November 1967, Nr. 2.

VIII.

(1) Die Wahlen der Regionalräte und wählbaren Organe der Provinzialverwaltungen werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verfassung ausgeschrieben.

(2) Gesetze der Republik regeln für jeden Zweig der öffentlichen Verwaltung den Übergang der den Regionen übertragenen staatlichen Befugnisse. Solange die Neuordnung und Aufteilung der Verwaltungsbefugnisse unter den Lokalkörperschaften nicht geregelt ist, bleiben den Provinzen und Gemeinden jene Befugnisse, die sie zur Zeit ausüben sowie die anderen, deren Ausübung ihnen die Regionen übertragen.

(3) Gesetze der Republik regeln den durch die Neuordnung erforderlichen Übergang der Beamten und Angestellten des Staates, auch jener der Zentralverwaltung, an die Regionen. Zur Bildung ihrer Ämter müssen die Regionen, außer in Fällen der Notwendigkeit, das Dienstpersonal aus jenem des Staates und der Lokalkörperschaften beziehen.

IX.

(1) Die Republik paßt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung ihre Gesetze den Erfordernissen der örtlichen Selbstverwaltungen und der den Regionen zuerkannten Gesetzgebungsvollmacht an.

X.

(1) Auf die im Artikel 116 genannte Region Friaul- Julisch Venetien finden vorläufig die allgemeinen Bestimmungen des zweiten Teiles des V. Titels Anwendung, unbeschadet des Schutzes der sprachlichen Minderheiten in Übereinstimmung mit dem Artikel 6.

XI.

(1) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung können durch Verfassungsgesetze, in Abänderung der Aufzählung des Artikels 131, neue Regionen gebildet werden, auch wenn die vom ersten Absatz des Artikels 132 geforderten Voraussetzungen nicht zutreffen, wobei auf jeden Fall die Verpflichtungen zur Befragung der betroffenen Bevölkerung aufrecht bleibt.

XII.

(1) Die Neubildung der aufgelösten faschistischen Partei ist in jedweder Form verboten.

(2) In Abweichung vom Artikel 48 werden für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung zeitweilige Beschränkungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit für die verantwortlichen Führer des faschistischen Regimes gesetzlich festgelegt.

XIII.

(1) [ Die Mitglieder und Nachkommen des Hauses Savoyen sind nicht Wähler und können weder öffentliche Ämter noch Wahlmandate innehaben.55) ]

(2) [ Den ehemaligen Königen des Hauses Savoyen, ihren Ehepartnern und ihren männlichen Nachkommen ist die Einreise in das Staatsgebiet und der Aufenthalt im Staatsgebiet untersagt.55) ]

(3) Die im Staatsgebiet liegenden Güter der ehemaligen Könige des Hauses Savoyen, ihrer Ehepartner und ihrer männlichen Nachkommen verfallen dem Staate. Die Übertragung und die Begründung von dinglichen Rechten auf diese Güter, die nach dem 2. Juni 1946 erfolgt sind, sind nichtig.

55)
Mit Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 23. Oktober 2002, Nr. 1, ist die Wirksamkeit der Absätze 1 und 2 aufgehoben.

XIV.

(1) Die Adelstitel werden nicht anerkannt.

(2) Die Adelsprädikate der vor dem 28. Oktober 1922 gebrauchten Titel gelten als Teil des Namens.

(3) Der Mauritiusorden bleibt als Spitalkörperschaft erhalten und übt seine Tätigkeit in den gesetzlichen Formen aus.

(4) Das Gesetz regelt die Abschaffung des Heraldischen Beirates.

XV.

(1) Mit dem Inkrafttreten der Verfassung gilt das Statthalter-Gesetzesdekret vom 15. Juni 1944, Nr. 151, über die vorläufige Ordnung des Staates als in Gesetz umgewandelt.

XVI.

(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verfassung wird die Revision und die Abstimmung derselben mit den früheren Verfassungsgesetzen, die bisher nicht ausdrücklich oder stillschweigend abgeschafft wurden, vorgenommen.

XVII.

(1) Die Verfassunggebende Versammlung wird von ihrem Präsidenten einberufen, um innerhalb 31. Jänner 1948 das Gesetz für die Wahlen zum Senat der Republik, die Sonderstatute von Regionen und das Pressegesetz zu beschließen.

(2) Bis zum Zeitpunkt der Wahlen der neuen Kammern kann die Verfassunggebende Versammlung einberufen werden, um notfalls in den von den Artikeln 2, erster und zweiter Absatz, und Artikel 3, erster und zweiter Absatz, des Gesetzesdekretes vom 16. März 1946, Nr. 98, ihrer Zuständigkeit übertragenen Sachgebieten zu beschließen.

(3) In diesem Zeitraum bleiben die ständigen Ausschüsse im Amte. Die gesetzgebenden Ausschüsse übermitteln die ihnen zugewiesenen Gesetzentwürfe mit allfälligen Bemerkungen und Änderungsvorschlägen der Regierung.

(4) Die Abgeordneten können der Regierung Anfragen mit dem Ersuchen um schriftliche Antwort vorlegen.

(5) Die Verfassunggebende Versammlung wird zwecks Beschlußfassung gemäß Absatz 2 dieses Artikels von ihrem Präsidenten auf begründetes Ansuchen der Regierung oder von wenigstens 200 Abgeordneten einberufen.

XVIII.

(1) Diese Verfassung wird vom provisorischen Staatsoberhaupt innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Genehmigung seitens der Verfassunggebenden Versammlung verkündet und tritt am 1. Jänner 1948 in Kraft.

(2) Der Wortlaut der Verfassung wird im Gemeindeamt jeder Gemeinde der Republik hinterlegt und liegt dort das ganze Jahr 1948 auf, damit jeder Staatsbürger darin Einsicht nehmen kann.

(3) Die Verfassung wird, versehen mit dem Staatssiegel, in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik eingereiht.

(4) Die Verfassung muß von allen Staatsbürgern und Staatsorganen als Grundgesetz der Republik treu befolgt werden.

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