(1) In Abweichung zu Artikel 14 und ausschließlich im Rahmen der Stellenzuweisung für das Kindergartenjahr 2020/2021 kann folgendes unbefristete Personal bei Kündigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses die direkte Rückkehr auf die ursprüngliche Stelle in Vollzeit, sofern verfügbar, beantragen:
(2) Im Zweifelsfall erfolgt die Zuweisung der verfügbaren Stellen aufgrund einer eigenen internen Rangordnung, die gemäß den für die Versetzungen vorgesehenen Kriterien erstellt wird.
(3) Wenn das Personal von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit nicht Gebrauch macht, wird der Dienstsitz von Amts wegen auf der besetzten oder gewählten Teilzeitstelle zugewiesen. 14)