(1)Personal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann um Umwandlung des Vollzeitarbeitsdienstverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsdienstverhältnis zu 50 Prozent innerhalb folgender Einschränkungen und Kriterien ansuchen: 4)
- in Kindergärten mit einer Abteilung: die Stelle als Kindergärtnerin oder als pädagogische Mitarbeiterin;
- in Kindergärten mit zwei Abteilungen: eine Stelle als Kindergärtnerin und eine Stelle als pädagogische Mitarbeiterin;
- in Kindergärten mit drei Abteilungen: eine Stelle als Kindergärtnerin und zwei Stellen als pädagogische Mitarbeiterin oder umgekehrt;
- in Kindergärten mit vier und mehr Abteilungen: zwei Stellen als Kindergärtnerin und zwei Stellen als Pädagogische Mitarbeiterin.
(2) Die Teilzeitstellen, welche für den verlängerten Stundenplan vorgesehen sind, die Teilzeitstellen für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung und die Teilzeitstellen für das Zweitsprachenprojekt L2 zählen nicht für das laut Absatz 1 festgelegte Teilzeitkontingent. 5)
(3) In Kindergärten mit einer geringeren Anzahl von pädagogischen Mitarbeiterinnen als Abteilungen bestimmt die Direktorin, in Absprache mit dem betroffenen Personal, die Einteilung der Teilzeitarbeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Kindergartens.
(4) Bei schwerwiegenden persönlichen oder familiären Gründen kann die Direktorin, unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse, die Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis, und des Teilzeitarbeitsverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis, sofern entsprechende Stellen frei sind, auch in Abweichung der in diesem Artikel vorgesehenen Kriterien und auch während des laufenden Schuljahres, ermächtigen.
(5) Das Personal mit einem befristeten Arbeitsverhältnis kann nicht die Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis beantragen. Dieses Personal kann aber im Rahmen der geltenden Regelung für die Stellenvergabe an das Kindergartenpersonal eine Teilzeitstelle wählen, sofern eine solche verfügbar ist und unter Berücksichtigung der im Stellenverzeichnis vorgegebenen Form. Unbeschadet davon, gelten die Bestimmungen laut Absatz 4 auch für das befristete Personal mit Eignung. 6)