(1) Das Teilzeitarbeitsverhältnis erneuert sich stillschweigend von Kindergartenjahr zu Kindergartenjahr falls innerhalb der von der Landesregierung festgelegten Frist keine Kündigung von Seiten des Personals oder der Verwaltung erfolgt, soweit Teilzeitstellen verfügbar sind, wobei gegebenenfalls im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 die erstellte Rangordnung zu beachten ist.
(2) Um die größtmögliche Stabilisierung des Kindergartenpersonals umsetzen zu können, besteht für das Personal in Teilzeit, welches im selben Kindergarten ursprünglich eine Vollzeitstelle innehatte, kein Recht direkt auf diese Stelle in Vollzeit zurückzukehren. Im Falle der Kündigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses von Seiten des Personals oder der Verwaltung wählt das Personal im Rahmen der geltenden Regelung für die Stellenvergabe an das Kindergartenpersonal je nach Verfügbarkeit eine Teil- oder Vollzeitstelle mit Beginn ab dem darauffolgenden Kindergartenjahr. 13)