(1) Der Schulsekretär / die Schulsekretärin bezieht ab dem 1. September 2005 eine Aufgabenzulage für die Verantwortung in Buchhaltung und Kassa und die Komplexität der Aufgaben. Diese wird in Anlehnung an den Koeffizienten zur Bestimmung der Funktionszulage des Direktors der Schule folgendermaßen festgelegt:
- Koeff. bis 0,8 – Zulage 13 %
- Koeff. 0,9 – Zulage 15 %
- Koeff. 1,0 – Zulage 17 %
- Koeff. 1,1 – Zulage 19 %
- Koeff. 1,2 – Zulage 21 %
- Koeff. 1,3 – Zulage 23 %
- Koeff. 1,4 – Zulage 25 %
(2) Die Aufgabenzulage laut Absatz 1 ist mit der individuellen Gehaltserhöhung im Höchstausmaß von drei Vorrückungen häufbar.
(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Vertrags zustehende individuelle Gehaltserhöhung bleibt in der bisherigen Anzahl von Vorrückungen weiterhin aufrecht und kann, falls befristet zustehend, auch bestätigt werden.
(4) Die gemäß Absatz 1 zustehende Aufgabenzulage wird um den Betrag der individuellen Gehaltserhöhung vermindert, der nicht häufbar ist. Die nicht häufbaren Vorrückungen der individuellen Gehaltserhöhung werden bei der Berechnung des Kontingents der individuellen Gehaltserhöhungen nicht mitgezählt.