(1) Die Kollaudierungszulage für das Personal im Berufsbild Fahrzeugprüfer bzw. Fahrzeugprüferin wird auch unter Berücksichtigung der niedrigeren Funktionsebene festgelegt, in welcher dieses Personal im Vergleich zu jenem eingestuft ist, das die gleichen Aufgaben ausübt. Die Kriterien für die bezügliche Festlegung werden nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaften auf Bereichsebene bestimmt.