(1) Zu den Zwecken laut Artikel 59 Absatz 7 Buchstabe a) des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, werden als Arbeiter bzw. Arbeiterinnen die Bediensteten qualifiziert, die folgenden Berufsbildern angehören, vorausgesetzt, sie üben vorwiegend die Aufgaben dieser Berufsbilder aus: