(1) In den Wettbewerbsausschreibungen kann vorgesehen werden, dass auch Personen zum Wettbewerb zugelassen, gesondert bewertet und rangordnungsmäßig gesondert ausgewiesen werden können, welche die für den Zugang zum jeweiligen Berufsbild verlangten Ausbildungsnachweise nicht erworben haben, wenn keine Bewerber und Bewerberinnen mit den erforderlichen Ausbildungsnachweisen vorhanden sind. Diese Personen werden einer theoretischen und praktischen Ausbildung unterzogen, die mit der Feststellung der Eignung durch die Prüfungskommission abschließt. Die Ausbildungszeit muss mindestens jener entsprechen, die für den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Berufsbildes vorgesehen ist.
(2) In der Wettbewerbsausschreibung wird festgelegt, welche Entlohnung während der Ausbildung laut Absatz 1 bis zur Erlangung der Eignung und nachfolgenden Aufnahme zusteht. Die Entlohnung wird unter Berücksichtigung der für die Verwaltung entstehenden Ausbildungskosten und der Arbeitszeit sowie der Arbeitsbelastung des Bediensteten bzw. der Bediensteten in einem Ausmaß von nicht weniger als 50 Prozent der Anfangsentlohnung festgelegt, die den Bediensteten des ausgeschriebenen Berufsbilds zusteht. Bei Berufsbildern hingegen, die die Laufbahnverkürzung laut Artikel 10 vorsehen, entfällt diese, wenn die Verwaltung die Ausbildung übernimmt. Dies gilt nicht für das Berufsbild Fachlehrer bzw. Fachlehrerin. Für den besoldungsmäßigen Aufstieg wird der Zeitraum der Ausbildung, welcher der Aufnahme der geeigneten Bewerber und Bewerberinnen vorangeht, von Amts wegen und in jeder Hinsicht angerechnet.
(3) Den internen Bewerber und Bewerberinnen steht während der Ausbildung die bisherige Entlohnung zu. Ausgenommen sind die Zulagen, die mit der Ausübung von Aufgaben zusammenhängen, die nicht mehr ausgeübt werden.