(1) Die Bezirksgemeinschaften erreichen die vorgesehenen Personalparameter innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Nach Ablauf dieser Frist und bei Nichteinhaltung der Parameter kürzt das Land die laufenden Zuweisungen laut Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung, gemäß aktuellem Abkommen zur Gemeindenfinanzierung, um zwei Prozent.