(1) Das Verwaltungspersonal der jeweiligen Bezirksgemeinschaft darf 15 Prozent der Gesamtstellen laut dem von der Landesregierung genehmigten Stellenplan nicht überschreiten; in den Bezirksgemeinschaften unter 40.000 Einwohnern darf das Verwaltungspersonal 17 Prozent nicht überschreiten.
(2) Für die Berechnung des Prozentsatzes laut Absatz 1 sind ausgenommen: