(1) Führt die Bezirksgemeinschaft laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 10. November 1993, Nr. 21, in geltender Fassung, den Ortspolizeidienst in zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, kann sie − zusätzlich zum Verwaltungspersonal − höchstens 0,60 Personaleinheiten je 1.000 Einwohner für die Ortspolizei anstellen. Dabei ergibt sich die Einwohnerzahl aus der Summe der ansässigen Bevölkerungen aller an der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden laut Landesinstitut für Statistik ASTAT.
(2) Zur Maximalbelegung laut Absatz 1 zählt auch das von den Gemeinden, die an der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit beteiligt sind, für den Ortspolizeidienst zur Verfügung gestellte Personal.