(1) Im Fall nachgewiesener und begründeter Erfordernisse kann die Bezirksgemeinschaft an die Landesregierung einen Antrag auf Abweichung von den Parametern laut Artikel 3 und Artikel 4 stellen.
(2) Im Antrag laut Absatz 1 der Bezirksgemeinschaft wird Folgendes erklärt:
(3) Buchstabe b) findet für das Personal laut Artikel 4 nicht Anwendung, da für dieses keine Auslagerung gemäß Artikel 6 möglich ist.
(4) Die Landesregierung beschließt innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung.