(1) Diese Verordnung legt in Durchführung von Artikel 7 Absatz 3 und 4 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung, die Parameter für die Personalausstattung des Verwaltungspersonals in den Stellenplänen der Bezirksgemeinschaften fest.
(2)Für das Personal des Sozialbereichs gelten weiterhin die einschlägigen, von der Landesregierung festgelegten Parameter.