(1) Für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung kann bei der Koordinierungsstelle Urbanistik und Umwelt in Ermangelung von Anwälten oder Anwältinnen der ersten Ebene ein Anwalt/eine Anwältin der zweiten Ebene mit nachgewiesener Berufserfahrung, der/die bereits der Koordinierungsstelle zugewiesen ist, zum Koordinator/zur Koordinatorin ernannt werden.
(2) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, den Bereichen der Anwaltschaft vorstanden, werden zu Koordinatoren bzw. Koordinatorinnen ernannt.