(1) Der Landesanwalt/Die Landesanwältin muss die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs bei den höheren Gerichten besitzen; neben der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit muss er oder sie
(2) Der Anwalt/Die Anwältin des Landes berichtet dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau und dem Generalsekretär/der Generalsekretärin des Landes regelmäßig über die Tätigkeit und legt auf Anfrage entsprechende Berichte vor; er oder sie meldet umgehend etwaige Gesetzeslücken, Interpretationsschwierigkeiten oder sonstige Probleme, die sich im Rahmen der Tätigkeit ergeben.
(3) Der Koordinator/Die Koordinatorin ist die Bezugsperson für den Landesanwalt/die Landesanwältin und sorgt für reibungslose Abläufe in der Koordinierungsstelle, indem er/sie die zu bearbeitenden Angelegenheiten den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zuweist. Der Koordinator/Die Koordinatorin wird vom Landesanwalt/von der Landesanwältin nach Rücksprache mit dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau unter den bei den höheren Gerichten zugelassenen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen ernannt. Der Koordinierungsauftrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren und kann verlängert werden.
(4) Die Koordinierungsstellen gewährleisten jeweils für die zugewiesenen Bereiche die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten.