(1) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Anwaltschaft erhalten zusätzlich zur Besoldung nach Funktionsebene eine kollektivvertraglich geregelte Vergütung für die ausschließliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die der Einteilung in die beiden Ebenen laut Artikel 49 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, in geltender Fassung, entspricht, und sie erhalten die Anwaltsgebühren und -honorare, die gemäß den Kriterien laut den nachstehenden Absätzen aufgeteilt werden. Dadurch soll eine angemessene Besoldung gemäß Absatz 4 des genannten Artikels gewährleistet werden.
(2) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Anwaltschaft sind in zwei Ebenen unterteilt:
- Der ersten Ebene gehören die Koordinatoren und Koordinatorinnen an, denen gemäß Artikel 49 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, in geltender Fassung, auch ein Gehaltsposten für die Koordinierungsfunktion zugewiesen wird, und die anderen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die zur Ausübung des Berufs vor den höheren Gerichten zugelassen sind.
- Der zweiten Ebene gehören Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen an, die nicht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vor den höheren Gerichten zugelassen sind.
(3) Die infolge der Verurteilung der unterliegenden Gegenpartei eingetriebenen oder in sonstiger Form zuerkannten Anwaltsgebühren und -honorare werden unter Berücksichtigung des Datums der Quittung über die Einzahlung der Beträge und der Endgültigkeit der Maßnahme unter den effektiv im Dienst stehenden Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen nach Jahresdritteln aufgeteilt, nach Abzug der Pauschalkosten von 10 Prozent bzw. von maximal 40 Prozent bei gemeinsamer Verteidigung mit Korrespondenzanwälten und Korrespondenzanwältinnen und nach Abzug des Einheitsbeitrags, der Registergebühren und der Spesen für Stempelmarken und Zustellungen.
(4) Die Anwaltsgebühren und -honorare werden wie folgt verteilt und ausgezahlt:
- die Hälfte des Gesamtbetrages wird unter den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zu gleichen Teilen aufgeteilt,
- die andere Hälfte wird im Verhältnis zur Vergütung für die ausschließliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgeteilt, sofern der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin mindestens zwei Jahre lang in dieser Funktion in der Anwaltschaft des Landes tätig war.
(5) Kein Rechtsanwalt/Keine Rechtsanwältin darf Anwaltsgebühren und -honorare erhalten, die den Betrag der jeweiligen Vollzeitgesamtvergütung unter Berücksichtigung aller zustehenden Vergütungsbestandteile übersteigen.
(6) Keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Aufteilung haben im jeweiligen Zeitraum Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die aus dem Stellenplan ausgegliedert wurden, im Wartestand oder abgeordnet sind, zur Verfügung gestellt wurden, in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurden oder sich in Sonderurlaub wegen Mutterschaft, Vaterschaft, Elternschaft befinden, sofern es sich nicht um Heiratsurlaub, Urlaub wegen einer kriegs- oder dienstinvaliditätsbedingten Behandlung oder um Wartestand wegen Wiedereinberufung zum Wehrdienst oder wegen im Dienst zugezogener Krankheit handelt. Ebenfalls kein Anspruch besteht für den gesamten Zeitraum, in welchem dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin aus welchem Grund auch immer kein Gehalt oder ein gekürztes Gehalt zusteht.
(7) Auf die Zahlung der Anwaltsgebühren und -honorare wird die Regelung der indirekten Sozialabgaben angewandt.