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b') Dekret des Landeshauptmanns vom 23. März 2023, Nr. 81)
Verordnung über die Regelung der Anwaltschaft des Landes

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. März 2023, Nr. 13.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Anwaltschaft des Landes, in Durchführung von Artikel 49 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, in geltender Fassung, und in Anwendung von Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012, Nr. 247, unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes.

(2) Diese Verordnung regelt zudem die Übertragung von Befugnissen in Streitsachen an den Landeshauptmann/ die Landeshauptfrau.

Art. 2 (Übertragung von Befugnissen an den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau)

(1) Dem amtierenden Landeshauptmann/Der amtierenden Landeshauptfrau werden folgende Befugnisse übertragen:

  1. Streiteinlassung in Mediationsverfahren und Erteilung der entsprechenden Aufträge zur Vertretung und Bestellung der Anwälte und Anwältinnen,
  2. Streiteinlassung in Zivil- und Verwaltungsverfahren aller Instanzen und Erteilung der entsprechenden Aufträge zur Vertretung und Bestellung der Anwälte und Anwältinnen,
  3. Streitverkündigung an Dritte,
  4. Einbringen von Widerklagen,
  5. Ernennung von Sonderbevollmächtigten für die Schlichtungsversuche,
  6. Annahme von Verzichten, gegebenenfalls mit Aufrechnung der Kosten,
  7. Einbringen von Anschlussberufungen und Anschlussrekursen,
  8. Einlegung von Widersprüchen gegen Mahndekrete,
  9. Betreibung von Zwangsvollstreckungen der Urteile und anderer richterlicher Verfügungen,
  10. Beitritt zu Zwangsveräußerungen von Liegenschaften, falls die Ämter vorliegende Forderungen melden,
  11. Ergreifen sämtlicher dringender Maßnahmen zur Verteidigung, einschließlich der Einleitung von Rechtsstreitigkeiten, vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung der Landesregierung,
  12. Wiederaufnahme von behängenden Verfahren,
  13. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Wert von 20.000,00 Euro.

Art. 3 (Anwaltschaft des Landes)

(1) Die Anwaltschaft des Landes hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Beistand, Vertretung und Verteidigung vor Gericht der Autonomen Provinz Bozen, der von ihr abhängigen Körperschaften sowie jener, deren Ordnung in ihre eigenen, auch delegierten Befugnisse fällt, der Landesagenturen und der anderen mit Landesgesetz errichteten Einrichtungen vor allen Gerichtsbehörden, in Schiedsverfahren sowie in Mediationsverfahren und Verhandlungsverfahren mit Rechtsbeistand,
  2. Rechtsschutz und Beratung der Rechtssubjekte laut Buchstabe a),
  3. außergerichtlicher Beistand in Streitfragen und in vertraglichen Angelegenheiten für die Rechtssubjekte laut Buchstabe a),
  4. Vertretung und Verteidigung, auf Antrag, der Verwalter und des Personals laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, in Zivilverfahren, in welche die Betreffenden aus dienstlichen Gründen verwickelt sind, mit Ausnahme von Fällen, in denen Interessenskonflikte bestehen,
  5. Zahlung der Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten,
  6. Zahlung der Rechnungen für externe Verteidigung und Sachverständige,
  7. Eintreibung der Anwaltsgebühren und -honorare von den Gegenparteien, wenn sie aufgrund eines Urteils, Beschlusses, Dekrets, Verzichts oder Vergleichs zu Lasten der Gegenparteien gehen,
  8. Begutachtung von Vergleichsentwürfen und der Maßnahmen für das Auflassen der Gerichtsverfahren,
  9. Betreuung der Vertragsangelegenheiten und Führung des Repertoriums.

Art. 4 (Gliederung der Anwaltschaft des Landes)

(1) Der Landesanwalt/Die Landesanwältin leitet die Anwaltschaft mit Koordinierungs- Führungs- und Verwaltungsbefugnissen. Er/Sie leitet das Personal gemäß den für die Führungskräfte der ersten und zweiten Ebene geltenden Bestimmungen und erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

(2) Die Anwaltschaft gliedert sich in nachstehende Koordinierungsstellen:

  1. Vergaberecht und Verträge,
  2. Urbanistik und Umwelt,
  3. allgemeines Verwaltungs- und Zivilrecht,
  4. Arbeitsrecht.

(3) Der Landesanwalt/Die Landesanwältin ist nach Absprache mit dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau befugt, Änderungen an den Koordinierungsstellen vorzunehmen oder neue zu benennen, falls sich die Erfordernisse ändern.

Art. 5 (Zuständigkeiten des Landesanwalts/der Landesanwältin und der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit Koordinierungsfunktion)

(1) Der Landesanwalt/Die Landesanwältin muss die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs bei den höheren Gerichten besitzen; neben der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit muss er oder sie

  1. die reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte der Anwaltschaft gewährleisten,
  2. die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Koordinierungsstellen nach den Kriterien der Einheitlichkeit, der erworbenen Fachkompetenz sowie einer angemessenen Verteilung des Arbeitsaufwandes und der entsprechenden Verantwortlichkeiten festlegen,
  3. den einzelnen Koordinierungsstellen die zu behandelnden Fälle und die zu erstellenden Gutachten zuweisen, die nach dem Kriterium der fachlichen Zuständigkeit zu bearbeiten sind,
  4. abweichend von dem unter Buchstabe c) genannten Kriterium auch anderen Koordinierungsstellen Fälle und Gutachten zuweisen, um die Effizienz der Gerichtstätigkeit und eine angemessene Verteilung des Arbeitsaufwandes und der Verantwortlichkeiten zu gewährleisten,
  5. die kollegiale Überprüfung und Entscheidungsfindung in wichtigen Rechtsfragen sowie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Bediensteten fördern,
  6. die Rahmenbedingungen für die Fort- und Weiterbildung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gewährleisten, auch im Hinblick auf die Erlangung der Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs bei den höheren Gerichten,
  7. alle Koordinationsstellen und das gesamte Personal der Anwaltschaft samt deren Organisation beaufsichtigen und die entsprechenden allgemeinen und besonderen Vorgaben und Anweisungen erteilen.

(2) Der Anwalt/Die Anwältin des Landes berichtet dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau und dem Generalsekretär/der Generalsekretärin des Landes regelmäßig über die Tätigkeit und legt auf Anfrage entsprechende Berichte vor; er oder sie meldet umgehend etwaige Gesetzeslücken, Interpretationsschwierigkeiten oder sonstige Probleme, die sich im Rahmen der Tätigkeit ergeben.

(3) Der Koordinator/Die Koordinatorin ist die Bezugsperson für den Landesanwalt/die Landesanwältin und sorgt für reibungslose Abläufe in der Koordinierungsstelle, indem er/sie die zu bearbeitenden Angelegenheiten den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zuweist. Der Koordinator/Die Koordinatorin wird vom Landesanwalt/von der Landesanwältin nach Rücksprache mit dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau unter den bei den höheren Gerichten zugelassenen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen ernannt. Der Koordinierungsauftrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren und kann verlängert werden.

(4) Die Koordinierungsstellen gewährleisten jeweils für die zugewiesenen Bereiche die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten.

Art. 6 (Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen)

(1) Den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen der Anwaltschaft des Landes werden volle Unabhängigkeit und Autonomie bei der ausschließlichen und dauerhaften Behandlung der Rechtsangelegenheiten zugesichert sowie eine ihrer Berufstätigkeit angemessene Besoldung.

(2) Im Arbeitsvertrag wird den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Autonomie und Unabhängigkeit bei Entscheidungen und im Hinblick auf ihre fachliche Vorgehensweise im Sinne von Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012, Nr. 247, zugesichert.

(3) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen behandeln die ihnen zugeteilten Rechtsangelegen-heiten und üben die Aufgaben laut ihrem Berufsbild im Sinne der Landesbestimmungen aus, sofern mit der Berufsordnung vereinbar.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten in der Behandlung der Angelegenheiten können die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen dem Landesanwalt/der Landesanwältin einen entsprechenden Bericht vorlegen und ersuchen, von der Behandlung der Angelegenheit befreit und entsprechend ersetzt zu werden.

(5) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bilden sich im Hinblick auf ihre berufliche Kompetenz ständig weiter, um die Qualität ihrer Leistungen zu garantieren, im Sinne der optimalen Ausübung ihres Berufs.

(6) Im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012, Nr. 247, unterliegen die im Sonderverzeichnis eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Disziplinarbefugnis des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer.

(7) Bei Streiks, die von repräsentativen Anwaltsorganisationen ausgerufen werden, richten sich die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach den Entscheidungen der Gegenparteien und wahren in jedem Fall die Interessen der verteidigten Verwaltung.

(8) Den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen werden folgende Befugnisse bis zu einem Wert von 20.000,00 Euro übertragen:

  1. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen von Streitverfahren; davon ausgenommen sind Streitigkeiten, die dingliche Rechtsverhältnisse betreffen,
  2. Abschluss von Verhandlungen mit Rechtsbeistand,
  3. Abschluss von Mediationsverfahren,
  4. Archivierung von Regressakten.

Art. 7 (Ausschließlichkeitsregelung, Einstufungsebenen sowie Anwaltsgebühren und -honorare)

(1) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Anwaltschaft erhalten zusätzlich zur Besoldung nach Funktionsebene eine kollektivvertraglich geregelte Vergütung für die ausschließliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die der Einteilung in die beiden Ebenen laut Artikel 49 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, in geltender Fassung, entspricht, und sie erhalten die Anwaltsgebühren und -honorare, die gemäß den Kriterien laut den nachstehenden Absätzen aufgeteilt werden. Dadurch soll eine angemessene Besoldung gemäß Absatz 4 des genannten Artikels gewährleistet werden.

(2) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Anwaltschaft sind in zwei Ebenen unterteilt:

  1. Der ersten Ebene gehören die Koordinatoren und Koordinatorinnen an, denen gemäß Artikel 49 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, in geltender Fassung, auch ein Gehaltsposten für die Koordinierungsfunktion zugewiesen wird, und die anderen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die zur Ausübung des Berufs vor den höheren Gerichten zugelassen sind.
  2. Der zweiten Ebene gehören Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen an, die nicht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vor den höheren Gerichten zugelassen sind.

(3) Die infolge der Verurteilung der unterliegenden Gegenpartei eingetriebenen oder in sonstiger Form zuerkannten Anwaltsgebühren und -honorare werden unter Berücksichtigung des Datums der Quittung über die Einzahlung der Beträge und der Endgültigkeit der Maßnahme unter den effektiv im Dienst stehenden Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen nach Jahresdritteln aufgeteilt, nach Abzug der Pauschalkosten von 10 Prozent bzw. von maximal 40 Prozent bei gemeinsamer Verteidigung mit Korrespondenzanwälten und Korrespondenzanwältinnen und nach Abzug des Einheitsbeitrags, der Registergebühren und der Spesen für Stempelmarken und Zustellungen.

(4) Die Anwaltsgebühren und -honorare werden wie folgt verteilt und ausgezahlt:

  1. die Hälfte des Gesamtbetrages wird unter den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zu gleichen Teilen aufgeteilt,
  2. die andere Hälfte wird im Verhältnis zur Vergütung für die ausschließliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgeteilt, sofern der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin mindestens zwei Jahre lang in dieser Funktion in der Anwaltschaft des Landes tätig war.

(5) Kein Rechtsanwalt/Keine Rechtsanwältin darf Anwaltsgebühren und -honorare erhalten, die den Betrag der jeweiligen Vollzeitgesamtvergütung unter Berücksichtigung aller zustehenden Vergütungsbestandteile übersteigen.

(6) Keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Aufteilung haben im jeweiligen Zeitraum Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die aus dem Stellenplan ausgegliedert wurden, im Wartestand oder abgeordnet sind, zur Verfügung gestellt wurden, in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurden oder sich in Sonderurlaub wegen Mutterschaft, Vaterschaft, Elternschaft befinden, sofern es sich nicht um Heiratsurlaub, Urlaub wegen einer kriegs- oder dienstinvaliditätsbedingten Behandlung oder um Wartestand wegen Wiedereinberufung zum Wehrdienst oder wegen im Dienst zugezogener Krankheit handelt. Ebenfalls kein Anspruch besteht für den gesamten Zeitraum, in welchem dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin aus welchem Grund auch immer kein Gehalt oder ein gekürztes Gehalt zusteht.

(7) Auf die Zahlung der Anwaltsgebühren und -honorare wird die Regelung der indirekten Sozialabgaben angewandt.

Art. 8 (Übergangsbestimmungen)

(1) Für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung kann bei der Koordinierungsstelle Urbanistik und Umwelt in Ermangelung von Anwälten oder Anwältinnen der ersten Ebene ein Anwalt/eine Anwältin der zweiten Ebene mit nachgewiesener Berufserfahrung, der/die bereits der Koordinierungsstelle zugewiesen ist, zum Koordinator/zur Koordinatorin ernannt werden.

(2) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, den Bereichen der Anwaltschaft vorstanden, werden zu Koordinatoren bzw. Koordinatorinnen ernannt.

Art. 9 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Unbeschadet von Artikel 49 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, ist das Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 31, in geltender Fassung, aufgehoben.

Art. 10 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

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