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b) Landesgesetz vom 13. Februar 2023, Nr. 31)
Schutz der aquatischen Lebensräume und nachhaltige Fischerei

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 16. Februar 2023, Nr. 7.

Art. 18 (Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, Fischer und Fischerinnen)

(1) Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen

  1. verpflichten sich, keine Vorkehrungen anzubringen, welche die Rückkehr der Fische in das Fischwasser verhindern,
  2. dulden die Kennzeichnung der Fischwasser.

(2) Die Fischer und Fischerinnen und das Aufsichtspersonal

  1. können auf eigene Gefahr und mit der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht öffentliche und private Grundstücke betreten und dort Boote und Geräte befestigen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei, zur Bewirtschaftung des Fischwassers und zur Aufsicht darüber erforderlich ist. Wer bei Ausübung der Fischerei Schäden verursacht, muss Schadenersatz leisten. Aus nachweislichen Sicherheitsgründen kann der Zugang mit entsprechenden Hinweisschildern oder ähnlichen Maßnahmen untersagt werden. Auf jeden Fall untersagt ist der Zugang 5 Meter ober- und unterhalb von Schleusen und Schöpfwerken der Bonifizierungskonsortien; der Zugang zu den Bonifizierungsgräben ist hingegen zu den Bedingungen gemäß diesem Absatz erlaubt.

(3) Die Fischer und Fischerinnen

  1. wahren ein fischgerechtes Verhalten. Mit Durchführungsverordnung werden Details festgelegt,
  2. geben die verwendeten und ausgefüllten Fischwasserkarten der bewirtschaftenden Person bei Abschluss der Angelsaison zurück oder übermitteln die darin eingegebenen Daten der bewirtschaftenden Person,
  3. beaufsichtigen ihre Angelgeräte,
  4. halten Abstand untereinander, um sich beim Fischen nicht gegenseitig zu behindern,
  5. öffnen auf Verlangen der Aufsichtsorgane die Behälter, in denen die gefangenen Fische verwahrt werden,
  6. verständigen die Fischereiaufsichtsorgane über natur- und umweltschädigende Verhaltensweisen oder Sachverhalte.

(4) Bei Verstößen gegen Absatz 1 und gegen Absatz 3 Buchstaben c) und e) wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 100,00 Euro verhängt. Bei Verstößen gegen Absatz 3 Buchstabe a) wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200,00 bis 2.000,00 Euro verhängt.

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