(1) Mit Durchführungsverordnung werden nach Anhörung der Sozialpartner und nach einem verpflichtenden Gutachten des zuständigen Gesetzgebungsausschusses die Voraussetzungen und die Vorzugskriterien für die Zuweisung von Mietwohnungen zum sozialen und zum bezahlbaren Mietzins sowie für die Aufnahme in Wohnheimen festgelegt, wobei folgendes berücksichtigt wird: 5)
- die Mindestdauer der Ansässigkeit oder der Erwerbstätigkeit im Landes- oder Gemeindegebiet,
- die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft und deren wirtschaftliche Lage, die gemäß Artikel 2 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgestellt wird,
- die Inhaberschaft dinglicher Rechte an Wohnungen seitens der antragstellenden Person oder der Mitglieder deren Familiengemeinschaft. Im Falle einer Wohnungszuweisung müssen diese Personen die Inhaberschaft dinglicher Rechte im Ausland durch eine offizielle Bescheinigung der Behörden des entsprechenden Staates nachweisen. Es können zusätzlich Kontrollen zur Überprüfung von Immobilienvermögen im Ausland durchgeführt werden,
- das Wohnungsvermögen der Eltern und der Kinder der antragstellenden Person sowie der Eltern und der Kinder der Partnerin/des Partners,
- die Voraussetzungen, dass weder die antragstellenden Personen noch ein anderes Mitglied der Familiengemeinschaft bereits Zuweisungsbegünstigte einer angemessenen Wohnung sind, dass sie keine Schuldverhältnisse mit der vermietenden Körperschaft haben und dass keine Ausschlussgründe gemäß Artikel 16 bestehen,
- die Invalidität der antragstellenden Person oder eines Mitglieds der Familiengemeinschaft,
- die besondere Notsituation der Familiengemeinschaft,
- die Zugehörigkeit zu besonderen sozialen Kategorien oder zu bestimmten Personengruppen.
(2) Antragstellenden, die zum Zeitpunkt der Wohnungszuweisung nicht nachweisen können, der Zahlung des Mietzinses für die derzeit bewohnte Wohnung ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, kann keine Wohnung vermietet werden, es sei denn, der Zahlungsrückstand ist unverschuldet.
(3) Einem Antragstellenden, der zum Zeitpunkt der Wohnungszuweisung ‒ auch nicht endgültig ‒ verurteilt wurde, oder über den auf Antrag der Parteien eine Strafe wegen Verbrechen häuslicher Gewalt verhängt wurde ‒ im Sinne von Artikel 3/bis des Gesetzesdekrets vom 14. August 2013, Nr. 93, in geltender Fassung, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 15. Oktober 2013, Nr. 119, in geltender Fassung ‒, kann keine Wohnung vermietet werden. Die anderen mit dem Antragstellenden zusammenlebenden Familienmitglieder behalten das Recht auf die Zuweisung einer Mietwohnung, solange die zum Zeitpunkt der Wohnungszuweisung geltende Rangordnung gültig ist.
(4) Wer die angebotene öffentliche Mietwohnung nicht annimmt, wird von der Rangordnung gestrichen und kann erst nach drei Jahren erneut um Zuweisung ansuchen, außer bei gerechtfertigten Gründen.
(5) Die Durchführungsverordnung setzt darüber hinaus die Richtlinien und Modalitäten für die Einreichung der Gesuche und für die Erstellung, Genehmigung und Veröffentlichung der Rangordnungen fest sowie für die Zuweisung und den Vorrang bei der Zuweisung und für die Nachfolge in das zugelassene Gesuch.
(6) Zudem definiert die Durchführungsverordnung die besonderen sozialen Kategorien und bestimmt die Personengruppen, mit denen die soziale Vielfalt und Formen des Mehrgenerationenwohnens verwirklicht werden sollen.
(7) Die Präsidentin/Der Präsident des WOBI erlässt die Maßnahmen für die Zuweisung oder Ablehnung der Gesuche um Zuweisung von Mietwohnungen zum sozialen Mietzins und Mietwohnungen zu bezahlbarem Mietzins. Sie/Er erlässt zudem die Maßnahmen zum Vorrang bei der Zuweisung zur Gewährleistung der sozialen Vielfalt.
(8) Die Präsidentin/Der Präsident des WOBI erlässt die Maßnahmen zur Genehmigung der chronologischen Verzeichnisse der Antragstellenden um einen Bettenplatz in Wohnheimen sowie die Ausschlussmaßnahmen.
(9) Das Land, die Gemeinden und die öffentlichen Körperschaften können für die Zuweisung ihrer Wohnungen die Rangordnungen des WOBI heranziehen.