In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

d) Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 51)
„Öffentlicher und sozialer Wohnbau“ und Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht in der Sondernummer1 zum Amtsblatt vom 21. Juli 2022, Nr. 29.

Art. 15 (Widerruf der Zuweisung und Freistellung der Liegenschaft)   delibera sentenza

(1) Die Präsidentin/Der Präsident des WOBI erlässt nach Prüfung des Sachverhalts die Maßnahme für den Widerruf der Zuweisung und zur Freistellung der ohne Rechtstitel besetzten Liegenschaft.

(2) Der Widerruf der Zuweisung wird in folgenden Fällen verfügt:

  1. wenn ein Mitglied der Familiengemeinschaft das Eigentum oder das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer angemessenen Wohnung für die Familiengemeinschaft hat oder in den letzten fünf Jahren ein solches Recht abgetreten hat. Es werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen ein Mitglied der Familiengemeinschaft beteiligt ist. Die Durchführungsverordnung legt die Fristen für die Rückgabe und die Anwendung des Landesmietzinses samt etwaiger zusätzlicher Erhöhung fest. Ebenso legt die Durchführungsverordnung bei Inhaberschaft einer nicht angemessenen Wohnung den geschuldeten Mietzins fest,
  2. bei Nutzung der Wohnung, Zubehörflächen oder Gemeinschaftsbereiche für unerlaubte Zwecke oder bei deren missbräuchlicher Nutzung,
  3. bei Überschreitung der von der Durchführungsverordnung für das Mietverhältnis festgelegten Höchstdauer.

(3) Auch bei nicht endgültiger Verurteilung des/der Zuweisungsbegünstigten oder bei Strafzumessung auf Antrag wegen Verbrechen häuslicher Gewalt laut Artikel 3/bis des Gesetzesdekrets vom 14. August 2013, Nr. 93, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 15. Oktober 2013, Nr. 119, in geltender Fassung, verfügt die Präsidentin/der Präsident des WOBI den Widerruf der Zuweisung. In diesem Fall behalten die zusammenlebenden Personen das Recht auf die Zuweisung bei und treten in das Mietverhältnis ein.

(4) Der Widerruf der Zuweisung wird zudem in folgenden Fällen verfügt:

  1. bei Aufnahme von Personen oder bei Verlegung ihres meldeamtlichen Wohnsitzes in die Wohnung ohne die Ermächtigung des WOBI oder bei entgeltlicher oder unentgeltlicher, vollständiger oder teilweiser Abtretung der Wohnung oder Zubehörflächen an Dritte ohne die Ermächtigung des WOBI,
  2. beim Verlust bestimmter Voraussetzungen für die Zuweisung und für den Verbleib in der Wohnung,
  3. bei ausgebliebener Besetzung der Wohnung, außer bei Ermächtigung des WOBI aus schwerwiegenden Gründen,
  4. bei Verlegung des meldeamtlichen Wohnsitzes der/des Zuweisungsbegünstigten, außer bei Ermächtigung des WOBI oder im Falle einer Trennung,
  5. bei schwerem oder wiederholtem Verstoß gegen die Mieterordnung,
  6. bei erheblichen Schäden an der Wohnung, den Zubehörflächen oder Gebäuden über die normale Abnutzung hinaus,
  7. bei Zutrittsverweigerung zur Wohnung für technisches Personal des WOBI und/oder beauftragte Firmen, die zu unaufschiebbaren Reparaturarbeiten für die Sicherung der Gebäude und die Unversehrtheit der darin lebenden Personen und Dritter oder für Eingriffe laut den geltenden Bestimmungen gerufen sind,
  8. bei Zutrittsverweigerung zur Wohnung für die Durchführung der Kontrollen laut Absatz 6 dieses Artikels und laut Artikel 16,
  9. bei Weigerung der/des Zuweisungsbegünstigten, im Falle eines von Amts wegen verfügten Tausches in eine andere Wohnung des WOBI zu ziehen bzw. im Falle eines Wohnungstausches die bisher besetzte Wohnung an das WOBI zurückzugeben.

(5) Liegen Voraussetzungen für den Widerruf laut Absatz 4 vor, verfügt die Präsidentin/der Präsident die Verpflichtung zur Zahlung des Landesmietzinses und eventuell zusätzlich eine von der Durchführungsverordnung festgesetzte Erhöhung ab dem auf den Beginn der Zuwiderhandlung folgenden Monat bis zu dem Monat, in dem die Zuwiderhandlung eingestellt wird. Wird nach Ablauf der in der Mahnung festgelegten Frist festgestellt, dass die Zuwiderhandlung fortbesteht, wird die Mieterkommission laut Artikel 8 Absatz 4 angehört und dann der Widerruf der Zuweisung verfügt.

(6) Die zur Feststellung der Widerrufsgründe erforderlichen Inspektionen und Kontrollen werden vom Personal des WOBI durchgeführt. Die oben genannten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten können auf begründeten Antrag in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeikorps und - dienststellen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und vorbehaltlich der Unterzeichnung entsprechender Kooperationsprotokolle mit den zuständigen staatlichen Stellen durchgeführt werden. 6)

(7) Der Widerruf der Zuweisung hat die Auflösung des Mietverhältnisses von Rechts wegen zur Folge. Die Widerrufsmaßnahme legt die Frist für die Rückgabe der Mietwohnung fest und ist im Sinne von Artikel 16 Absätze 5 und 6 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30. Dezember 1972, Nr. 1035, Vollstreckungstitel gegenüber jedem, der die Wohnung besetzt.

(8) Die Durchführungsverordnung legt die Verfahren für den Widerruf der Zuweisung und für die Freistellung der Liegenschaft fest.

(9) Zudem legt die Durchführungsverordnung die Bedingungen für den Verbleib in den Wohnheimen sowie das Verfahren zur Rückgabe von Bettenplätzen fest.

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 23. August 2023, Nr. 29 - Dritte Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5 – öffentlicher und sozialer Wohnbau: Wohnheime für bestimmte Personengruppen
6)
Art. 15 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionA
ActionActiona) Landesgesetz vom 20. Dezember 1993, Nr. 27
ActionActionb) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
ActionActionc) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 14
ActionActiond) Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5
ActionActionANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN  
ActionActionINSTITUT FÜR DEN SOZIALEN WOHNBAU - WOBI
ActionActionVERMIETUNG ÖFFENTLICHER MIETWOHNUNGEN
ActionActionArt. 13 (Voraussetzungen und Vorzugskriterien)
ActionActionArt. 14 (Regelung der Mietverhältnisse)
ActionActionArt. 15 (Widerruf der Zuweisung und Freistellung der Liegenschaft)  
ActionActionArt. 16 (Kontrollen und Verwaltungsstrafen)
ActionActionArt. 17 (Beschwerde)
ActionActionÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ActionActione) Landesgesetz vom 22. Dezember 2022, Nr. 15
ActionActionB
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionG
ActionActionH
ActionActionI
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis