(1) Die Präsidentin/Der Präsident des WOBI erlässt nach Prüfung des Sachverhalts die Maßnahme für den Widerruf der Zuweisung und zur Freistellung der ohne Rechtstitel besetzten Liegenschaft.
(2) Der Widerruf der Zuweisung wird in folgenden Fällen verfügt:
- wenn ein Mitglied der Familiengemeinschaft das Eigentum oder das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer angemessenen Wohnung für die Familiengemeinschaft hat oder in den letzten fünf Jahren ein solches Recht abgetreten hat. Es werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen ein Mitglied der Familiengemeinschaft beteiligt ist. Die Durchführungsverordnung legt die Fristen für die Rückgabe und die Anwendung des Landesmietzinses samt etwaiger zusätzlicher Erhöhung fest. Ebenso legt die Durchführungsverordnung bei Inhaberschaft einer nicht angemessenen Wohnung den geschuldeten Mietzins fest,
- bei Nutzung der Wohnung, Zubehörflächen oder Gemeinschaftsbereiche für unerlaubte Zwecke oder bei deren missbräuchlicher Nutzung,
- bei Überschreitung der von der Durchführungsverordnung für das Mietverhältnis festgelegten Höchstdauer.
(3) Auch bei nicht endgültiger Verurteilung des/der Zuweisungsbegünstigten oder bei Strafzumessung auf Antrag wegen Verbrechen häuslicher Gewalt laut Artikel 3/bis des Gesetzesdekrets vom 14. August 2013, Nr. 93, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 15. Oktober 2013, Nr. 119, in geltender Fassung, verfügt die Präsidentin/der Präsident des WOBI den Widerruf der Zuweisung. In diesem Fall behalten die zusammenlebenden Personen das Recht auf die Zuweisung bei und treten in das Mietverhältnis ein.
(4) Der Widerruf der Zuweisung wird zudem in folgenden Fällen verfügt:
- bei Aufnahme von Personen oder bei Verlegung ihres meldeamtlichen Wohnsitzes in die Wohnung ohne die Ermächtigung des WOBI oder bei entgeltlicher oder unentgeltlicher, vollständiger oder teilweiser Abtretung der Wohnung oder Zubehörflächen an Dritte ohne die Ermächtigung des WOBI,
- beim Verlust bestimmter Voraussetzungen für die Zuweisung und für den Verbleib in der Wohnung,
- bei ausgebliebener Besetzung der Wohnung, außer bei Ermächtigung des WOBI aus schwerwiegenden Gründen,
- bei Verlegung des meldeamtlichen Wohnsitzes der/des Zuweisungsbegünstigten, außer bei Ermächtigung des WOBI oder im Falle einer Trennung,
- bei schwerem oder wiederholtem Verstoß gegen die Mieterordnung,
- bei erheblichen Schäden an der Wohnung, den Zubehörflächen oder Gebäuden über die normale Abnutzung hinaus,
- bei Zutrittsverweigerung zur Wohnung für technisches Personal des WOBI und/oder beauftragte Firmen, die zu unaufschiebbaren Reparaturarbeiten für die Sicherung der Gebäude und die Unversehrtheit der darin lebenden Personen und Dritter oder für Eingriffe laut den geltenden Bestimmungen gerufen sind,
- bei Zutrittsverweigerung zur Wohnung für die Durchführung der Kontrollen laut Absatz 6 dieses Artikels und laut Artikel 16,
- bei Weigerung der/des Zuweisungsbegünstigten, im Falle eines von Amts wegen verfügten Tausches in eine andere Wohnung des WOBI zu ziehen bzw. im Falle eines Wohnungstausches die bisher besetzte Wohnung an das WOBI zurückzugeben.
(5) Liegen Voraussetzungen für den Widerruf laut Absatz 4 vor, verfügt die Präsidentin/der Präsident die Verpflichtung zur Zahlung des Landesmietzinses und eventuell zusätzlich eine von der Durchführungsverordnung festgesetzte Erhöhung ab dem auf den Beginn der Zuwiderhandlung folgenden Monat bis zu dem Monat, in dem die Zuwiderhandlung eingestellt wird. Wird nach Ablauf der in der Mahnung festgelegten Frist festgestellt, dass die Zuwiderhandlung fortbesteht, wird die Mieterkommission laut Artikel 8 Absatz 4 angehört und dann der Widerruf der Zuweisung verfügt.
(6) Die zur Feststellung der Widerrufsgründe erforderlichen Inspektionen und Kontrollen werden vom Personal des WOBI durchgeführt. Die oben genannten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten können auf begründeten Antrag in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeikorps und - dienststellen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und vorbehaltlich der Unterzeichnung entsprechender Kooperationsprotokolle mit den zuständigen staatlichen Stellen durchgeführt werden. 6)
(7) Der Widerruf der Zuweisung hat die Auflösung des Mietverhältnisses von Rechts wegen zur Folge. Die Widerrufsmaßnahme legt die Frist für die Rückgabe der Mietwohnung fest und ist im Sinne von Artikel 16 Absätze 5 und 6 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30. Dezember 1972, Nr. 1035, Vollstreckungstitel gegenüber jedem, der die Wohnung besetzt.
(8) Die Durchführungsverordnung legt die Verfahren für den Widerruf der Zuweisung und für die Freistellung der Liegenschaft fest.
(9) Zudem legt die Durchführungsverordnung die Bedingungen für den Verbleib in den Wohnheimen sowie das Verfahren zur Rückgabe von Bettenplätzen fest.