(1) Dem Landeshauptmann/Der Landeshauptfrau können maximal drei persönliche Referenten/Referentinnen sowie ein persönlicher Sekretär/eine persönliche Sekretärin direkt unterstellt werden; den Landesräten und Landesrätinnen kann jeweils ein persönlicher Referent/eine persönliche Referentin direkt unterstellt werden. Die genannten Personen unterstützen den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau bzw. die Landesräte und Landesrätinnen bei ihrer mit dem Amt verbundenen Tätigkeit.
(2) Die persönlichen Referenten/Referentinnen und der persönliche Sekretär/die persönliche Sekretärin sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau oder dem Landesrat/der Landesrätin gegenüber rechenschaftspflichtig, dem/der sie unterstehen.
(3) Bei der Ausübung ihrer Aufgaben können die persönlichen Referenten/Referentinnen die Direktoren und Direktorinnen der Organisationseinheiten zu Rate ziehen. Sie dürfen jedoch weder in die Tätigkeit der Ämter eingreifen noch diesen Anweisungen erteilen oder deren Zuständigkeiten wahrnehmen.
(4) Die persönlichen Referenten/Referentinnen und der persönliche Sekretär/die persönliche Sekretärin können unter dem Landespersonal oder unter verwaltungsexternen Personen ausgewählt werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst besitzen.
(5) Der Auftrag der persönlichen Referenten/Referentinnen und des persönlichen Sekretärs/der persönlichen Sekretärin ist zeitlich begrenzt; er kann verlängert werden, darf aber die Amtsdauer des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau bzw. des Landesrates/der Landesrätin nicht überschreiten.