(1) Zum Sekretariat des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau gehören der Kabinettschef/die Kabinettschefin, der Sprecher/die Sprecherin des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau, drei persönliche Referenten/persönliche Referentinnen, ein persönlicher Sekretär/eine persönliche Sekretärin sowie ein Fahrer/eine Fahrerin und vier weitere Personaleinheiten für die organisatorische und strategische Unterstützung.