(1) Jedes Mitglied der Landesregierung wird durch ein eigenes Sekretariat unterstützt, mit Personal, das unter den Bediensteten der Landesverwaltung ausgewählt wird oder für die Dauer des Auftrags des Regierungsmitglieds von außen berufen wird, wobei es die für die Aufnahme in den Landesdienst erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss.
(2) Zu diesem Personal, das direkt mit dem Landesregierungsmitglied zusammenarbeitet, gehören der persönliche Referent/die persönliche Referentin, der/die Kommunikationsbeauftragte, der Fahrer/die Fahrerin und vier weitere Personaleinheiten für die organisatorische und strategische Unterstützung.
(3) Das Personal der Sekretariate der Landesräte und Landesrätinnen ist mit Ausnahme der persönlichen Referenten und Referentinnen direkt dem Mitglied der Landesregierung unterstellt und dem Ressortdirektor/der Ressortdirektorin untergeordnet. Es kann die Führungskräfte der verschiedenen Organisationseinheiten zu Rate ziehen, darf jedoch weder in die Verwaltungstätigkeit eingreifen noch Anweisungen geben.