(1) Den Personen, die in den Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen des Südtiroler Sanitätsbetriebes laut Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2019, Nr. 28, eingetragen sind und zum 1. Januar 2022 eine Führungsposition innehaben, wird die Qualifikation als Führungskraft der ersten Ebene zuerkannt.
(2) Den Personen, die in den Abschnitt B des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen des Südtiroler Sanitätsbetriebes laut Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2019, Nr. 28, eingetragen sind und zum 1. Januar 2022 eine Führungsposition innehaben, wird die Qualifikation als Führungskraft der zweiten Ebene zuerkannt.
(3) Die Personen, die zum 1. Januar 2022 nur die Eignung für eine Ernennung erlangt haben, die in den Abschnitten A und B des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen des Südtiroler Sanitätsbetriebes vorgesehen ist, werden gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2019, Nr. 28, für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem gesonderten Abschnitt des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 im Auslaufrang eingetragen. Wird der Person innerhalb dieses Zeitraums kein Führungsauftrag erteilt und damit gleichzeitig die entsprechende Qualifikation als Führungskraft anerkannt, verliert der/die Betroffene die Eignung und wird aus dem Stellenplan laut Artikel 2 gestrichen.
(4) Es wird in erster Anwendung vorgesehen, dass den Personen laut den Absätzen 1 und 2 ein Führungsauftrag im Sinne dieses Gesetzes für eine Dauer von drei beziehungsweise vier Jahren erteilt wird.
(5) Die Gewinner und die Gewinnerinnen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen und laufenden Auswahlverfahren zur Besetzung von Führungsstrukturen des Südtiroler Sanitätsbetriebes werden bei Auftragserteilung in die entsprechende Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 eingetragen. Für die Personen, die bei genannten Auswahlverfahren nur die Eignung zur Ernennung gemäß den Abschnitten A und B des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter und -anwärterinnen des Südtiroler Sanitätsbetriebes, erlangt haben, kommt Absatz 3 zur Anwendung.