1. Die Zahlung des Entgeltes wird von den Sozialdiensten vorgenommen.
2. Das Entgelt wird den Begünstigten auf der Grundlage des vereinbarten wöchentlichen Stundenplanes, in der Höhe laut Artikel 2, monatlich und in der Regel innerhalb des 20. des Monats ausgezahlt, der auf jenen der Erbringung der vorgesehenen Arbeitsleistung folgt.
3. Das Entgelt für Begünstigte mit zwei oder mehr individuellen Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung wird auf der Grundlage der Summe der im Stundenplan vereinbarten wöchentlichen Stundenanzahl der einzelnen Vereinbarungen berechnet.