1. Die Begünstigten können bei Verfügbarkeit von Plätzen zusätzlich einen teilstationären Dienst der Sozialdienste besuchen.
2. Die Mitbeteiligung am vorgesehenen Tagestarif der teilstationären Dienste wird auf der Grundlage der effektiven Anwesenheit im Dienst und der entsprechenden Zeitspanne gemäß der Regelung der Tarife der Sozialdienste festgelegt.