1. Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 „Raum und Landschaft“, in geltender Fassung, gilt für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze für Betriebe, die auf den ausschließlichen Verkauf von sperrigen Waren und Zubehör spezialisiert sind, ein Ausmaß von zwei Zehnteln der gesamten Verkaufsfläche.
2. Für die Anzahl der im Verhältnis zur Verkaufsfläche laut Absatz 1 erforderlichen Parkplätze wird auf den Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns 7. Mai 2020, Nr. 17, verwiesen.