1. Die Handwerks- und Industrieunternehmen mit Sitz in den Gewerbegebieten können in ihren Produktionsräumen oder in angrenzenden Räumen ihre selbst hergestellten Produkte im Einzelhandel verkaufen. Weiters dürfen sie in diesen Räumen ihre Dienstleistungen erbringen sowie das auch aus nicht eigener Produktion stammende Zubehör, das jedoch mit den eigenen Produkten und Dienstleistungen funktional zusammenhängen muss, verkaufen, vorausgesetzt, dass die handwerkliche bzw. industrielle Tätigkeit die Haupttätigkeit bleibt.