1. Der Einzelhandel in den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bzw. in den Räumlichkeiten der von diesen kontrollierten Gesellschaften mit Sitz in den Gewerbegebieten ist für landwirtschaftliche Produkte aus eigener Produktion zulässig. Den einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft ist es ausschließlich dann gestattet, die eigenen Produkte zu verkaufen, sofern es sich um landwirtschaftliche Direktvermarkter aus Südtirol handelt, die ihre Produkte im Rahmen des Dekrets des Landeshauptmannes vom 2. April 2012 Nr. 10 in geltender Fassung vermarkte
2. Um den Konsum von lokalen landwirtschaftlichen Produkten – im Rahmen des Projekts zur nachhaltigen Lebensmittelversorgung – zu stärken, können folgende Südtiroler Lebensmittelprodukte verkauft werden, vorausgesetzt, dass die Verkaufsfläche vorrangig den Produkten laut Absatz 1 vorbehalten bleibt:
- Südtiroler Lebensmittelprodukte mit dem Qualitätszeichen Südtirol laut Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, oder
- mit den europäischen Zertifizierungen „geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ oder „geschützte geographische Angabe (g.g.A.)“;
- mit der „kontrollierten Ursprungsbezeichnung (DOC);
- mit dem Gütesiegel „Roter Hahn“.