1. Zur Rückerstattung der Kosten muss ein Antrag gestellt werden, der ordnungsgemäß zu unterzeichnen ist beziehungsweise der Landesverwaltung nach deren Angaben telematisch übermittelt wird.
2. Anspruchsberechtigte dürfen jeweils nur einen Rückerstattungsantrag stellen.
3. Der Antrag muss bis spätestens 16. November 2021 dem zuständigen Landesamt vorgelegt werden. Zum Nachweis der bestrittenen Kosten müssen ihm folgende Unterlagen beiliegen:
a) Rechnung über den Ankauf der IT-Ausstattung, aus der Art, Qualität und Menge der erworbenen Waren hervorgehen, oder gleichwertiges Dokument (Kassenbeleg oder Steuerquittung),
b) Überweisungsbeleg,
c) Eingang der Transaktion (bei Zahlungen mit Kredit- oder Debitkarte),
d) Dokumentation der Belastung des Bankkontos.
4. Aus den Belegen muss die Art der angekauften IT-Ausstattung ersichtlich sein. Sind auf dem Beleg auch andere Positionen angeführt, werden nur die Beträge berücksichtigt, welche die rückerstattungsrelevanten Artikel betreffen.
5. Die Ausgabenbelege müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, ordnungsgemäß quittiert sein und auf den Namen des oder der Begünstigten lauten.
6. Nicht berücksichtigt werden Anträge, die
a) von Anspruchsberechtigten stammen, die bereits einen Antrag vorgelegt haben,
a) nicht gemäß den Vorgaben laut Absatz 3 belegt sind,
c) Rückerstattungen für einen Gesamtbetrag von weniger als 50,00 Euro betreffen.
7. Das zuständige Landesamt überprüft und bearbeitet den Antrag auf Kostenrückerstattung.
8. Die Gewährung der Kostenrückerstattung und die Zweckbindung werden mit Dekret des Amtsdirektors/der Amtsdirektorin sowie des Abteilungsdirektors/der Abteilungsdirektorin genehmigt, die zuständig sind.