1. Die Rückerstattungen werden im Rahmen der Bereitstellungen der entsprechenden Ausgabenbereiche des Landeshaushaltes gewährt.
2. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, um allen Anträgen stattzugeben, wird anhand folgender Kriterien eine einzige Rangordnung mit sämtlichen Personen erstellt, welche die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllen. Vorrang hat dabei:
a) Im Dienst stehendes oder aus dem Dienst geschiedenes Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag oder mit befristetem Arbeitsvertrag und Eignung bzw. Lehrbefähigung,
b) im Dienst stehendes oder aus dem Dienst geschiedenes Personal mit befristetem Arbeitsvertrag.
3. Bei der Erstellung der Rangordnung laut Absatz 2 werden die Voraussetzungen berücksichtigt, die das Personal zum Zeitpunkt der Antragsvorlage besitzt.
4. Kann innerhalb einer Personengruppe nicht allen Anträgen stattgegeben werden, wird der Rückerstattungsbetrag anteilsmäßig gekürzt.