1. Rückerstattet werden ausschließlich effektiv bestrittene und entsprechend belegte Kosten, die das Kindergarten- bzw. Schulpersonal für den Ankauf von IT-Ausstattung bestritten hat.
2. Dem Kindergarten- und Schulpersonal werden die Kosten für den Ankauf von IT-Ausstattung gemäß Anlage 1 rückerstattet, die für didaktische und administrative Tätigkeiten in der Zeit der Aussetzung der erzieherischen und didaktischen Tätigkeit in Präsenz in den Kindergärten und Schulen jeder Art und jeden Grades wegen des epidemiologischen COVID-19-Notstands erforderlich war. Die Rückerstattung gilt für Ankäufe vom 5. März 2020 bis einschließlich 15. November 2021 im Zeitraum des im Staatsgebiet ausgerufenen Notstands.
3. Rückerstattet werden ausschließlich die Kosten von Personen, die zum Ankaufszeitpunkt die Voraussetzungen laut Artikel 3 erfüllt haben beziehungsweise erfüllen.