1. Bei entsprechendem Bedarf und begrenzt auf den von der zuständigen Landesrätin/vom zuständigen Landesrat für Soziales mit Dekret auf Empfehlung der Taskforce festgelegten Zeitraum haben alle Träger die Pflicht, sogenannte „Isolierbetten“ vorzusehen, die frei gelassen werden müssen und auch nicht für andere Notfälle verwendet werden dürfen, und zwar im Ausmaß von 15% der Bettenanzahl in Zwei- oder Mehrbettzimmern der Einrichtung, wobei mindestens zwei Isolierbetten pro Einrichtung zu gewährleisten sind und die folgende Höchstanzahl an Isolierbetten nicht zu überschreiten ist:
Einrichtung mit einer Bettenanzahl von Betten in Zwei- Mehrbettzimmern:
Höchstanzahl an Isolierbetten
bis 19
3
20 bis 39
4
40 bis 59
5
60 bis 79
8
über 80
10
2. Bei Trägern, welche mehrere Heime führen, kann die gemäß Absatz 1 vorgeschriebene Anzahl an Isolierbetten im Rahmen der Gesamtzahl der von ihnen geführten Betten gewährleistet und je nach Bedarf auf die Einrichtungen verteilt werden; diese Träger können die Isolierbetten auch in einer einzigen Einrichtung anbieten.
3. In die Zimmer mit Isolierbetten werden Heimbewohnende verlegt, welche Covid-19-Symptome aufweisen oder in engem Kontakt mit einer positiv auf das Virus getesteten Person waren. Die Betreuung der Personen in diesen Zimmern übernimmt das Personal mit besonderer Schutzausrüstung.