1. Anspruch auf die Zuschüsse haben die Tourismusorganisationen, die im Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen gemäß Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 15, in geltender Fassung, eingetragen sind.
2. Die Anspruchsberechtigen laut Absatz 1 müssen nachweisen, dass sie Mindereinahmen im Ausmaß von mindestens 20% hatten, weil sie wegen des Covid-19-Notstands keine Einnahmen oder nur Teileinnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe der Monate Oktober, November und Dezember 2020, Januar und Februar 2021 bezogen haben, im Vergleich zu den entsprechenden Einnahmen der Monate Oktober, November und Dezember des Jahres 2019 und der Monate Januar und Februar des Jahres 2020.