1. Die Gewährung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den einschlägigen Aufgabenbereichen des Landeshaushalts bereitgestellten Mittel. Reichen die bereitgestellten finanziellen Mittel nicht aus, um allen Anträgen der Anspruchsberechtigten gerecht zu werden, können die Anträge, chronologisch nach Eingang, von Amts wegen archiviert werden.