1. Die Anträge müssen auf den vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens, in der Folge Landesamt, bereitgestellten Vordrucken abgefasst sein und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft, die um den Beitrag ansucht, unterzeichnet sein.
2. Die Anträge werden ausschließlich auf telematischem Wege (PEC Mitteilung) und mit den Modalitäten laut Artikel 65, Absatz 1, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 in geltender Fassung, eingereicht.
3. Die Anträge sind innerhalb 15. September 2021 einzureichen.
4. Die Stempelgebühr kann online (digitale Stempelmarke @e.bollo) oder mittels Zahlschein F23 bezahlt werden. Als Alternative dazu müssen auf dem Antrag die Nummer und das Datum der Stempelmarke aufscheinen. Der/Die Antragstellende erklärt, diese Stempelmarke ausschließlich für das betreffende Verwaltungsverfahren zu verwenden.
5. Die Voraussetzungen und vorgesehenen Bedingungen für die Beanspruchung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien werden durch eine Erklärung des/der Antragstellenden belegt.
6. Unvollständige bzw. nicht innerhalb der vom Landesamt festgesetzten Fristen vervollständigte Anträge sind von Amts wegen archiviert.