1. Das Landesamt führt Stichprobenkontrollen auf mindestens 10 Prozent der genehmigten Anträge durch. Zudem führt es in allen für zweckmäßig erachteten Fällen Kontrollen durch.
2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt stichprobenartig aus der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Zuschüsse.
3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder Erklärungen, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.
4. Das Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb der sie kontrolliert werden. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.
5. Bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen findet Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.
6. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb der vom 180 Tagen ab dessen Einleitung abgeschlossen sein.