1. Die Maßnahmen laut diesem Beschluss gelten für alle bis zur Genehmigung dieser Richtlinien vorgelegten Anträge, für die das Verfahren zur Gewährung oder zur Auszahlung noch nicht abgeschlossen ist, sowie für alle Anträge, die ab dem Tag der Genehmigung dieser Richtlinien und bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden.