Beschlüsse der Landesregierung Nr. 1435/2018 und Nr. 375/2018
1. Initiativen, für welche Südtiroler Unternehmen den Förderantrag zeitgerecht gemäß den Richtlinien „Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung der Unternehmen“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1435 vom 28. Dezember 2018, in geltender Fassung, sowie gemäß den „Anwendungsrichtlinien Rotationsfonds für die Bereiche Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen und Tourismus, sowie Verlustbeiträge im Bereich Tourismus“ laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 375 vom 24. April 2018, in geltender Fassung, eingereicht haben, können für bereits getätigte und nicht erstattete oder nicht erstattbare Ausgaben auch dann gefördert werden, wenn die Beratung oder Ausbildung verschoben, ausgesetzt oder abgesagt wurde, oder wenn das Unternehmen im Sinne der COVID-19-Eindämmung oder aus anderen organisatorischen Überlegungen entschieden hat, sie nicht abzuschließen oder nicht daran teilzunehmen.
2. Beiträge im Sinne dieses Artikels werden, sofern zulässig, als Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, gewährt. Die italienische Rahmenregelung wurde der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021, abgeändert durch SA.58547, SA.59655, SA.59827 und zuletzt SA. 62495, notifiziert und von der Europäischen Kommission mit den Entscheidungen C(2020) 3482 vom 21. Mai 2020 (Genehmigung der Rahmennotifizierung), C(2020) 6341 vom 11. September 2020, C(2020) 9121 vom 10. Dezember 2020, C(2020) 9300 vom 15. Dezember 2020, C(2021) 564 vom 28. Jänner 2021 und C(2021) 2570 vom 9. April 2021 genehmigt.