Beschluss der Landesregierung Nr. 438/2016
1. In Abweichung von Artikel 4 der „Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Berufsverbände und deren Genossenschaften sowie an Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität“ laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 438 vom 26. April 2016, in geltender Fassung, können die Anträge für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität zugelassen werden, welche bis zum 30. November 2020 und jedenfalls vor Durchführung der Initiative eingereicht wurden.