Beschluss der Landesregierung Nr. 1432/2018
1. Die im Artikel 8 Absatz 5 der „Maßnahmen zur Entwicklung der Skigebiete“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1432 vom 28. Dezember 2018, in geltender Fassung, vorgesehene Vorschrift für den Fall, dass die Begünstigten nicht mindestens 70 Prozent der zugelassenen Ausgabe tätigen, wird ausgesetzt und findet nicht Anwendung.