1. Die Wahl der externen Expertinnen und Experten erfolgt grundsätzlich aufgrund des Curriculum vitae (das auf jeden Fall eingereicht werden muss), der spezifischen fachlichen und didaktischen Qualifikation und Kompetenz, der beruflichen Erfahrungen, der angegebenen Referenzen und der Qualität der bisher erbrachten Leistungen (z.B. Feedback der Kursteilnehmenden) sowie unter Berücksichtigung des gängigen Marktpreises. Es werden in jedem Fall die Vergabeverfahren beachtet.
2. Für einzelne Initiativen laut Artikel 1 Absatz 2 können aus methodisch-didaktischen, inhaltlichen oder anderen spezifischen Gründen, wie z.B. Besonderheiten der Zielgruppe oder Anzahl der Teilnehmenden, auch zwei oder mehrere externe Experten/Expertinnen beauftragt werden.
3. Im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Kosteneinschränkung wird empfohlen, mit den externen Experten/Expertinnen unter Berücksichtigung der gängigen Marktpreise angemessene Vergütungen zu vereinbaren, die auch unter den Höchstbeträgen laut Artikel 9, 10 und 11 liegen können.
4. Allfällige Abweichungen von den obgenannten Grundsätzen fallen in die buchhalterische und verwaltungsmäßige Verantwortung der öffentlichen Bediensteten und können somit Gegenstand von Untersuchungen der zuständigen Aufsichtsbehörden sein.