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Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 39
Richtlinien zu Vergütungen an externe Experten und Expertinnen bei Bildungs- und ähnlichen Initiativen, die vom Land organisiert werden

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1. Die Richtlinien laut Anlage, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.

2. Die Richtlinien laut Punkt 1 finden auch auf Autoren/Autorinnen Anwendung, die im Rahmen von Initiativen zur Leseförderung beauftragt werden.

3. Der Beschluss der Landesregierung vom 31. März 2015, Nr. 385, in geltender Fassung, ist widerrufen.

4. Absatz 3 des Beschlusses der Landesregierung vom 14. März 2011, Nr. 430, ist aufgehoben.

Anlage

Richtlinien zu Vergütungen an externe Experten und Expertinnen bei Bildungs- und ähnlichen Initiativen, die vom Land organisiert werden

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln das Ausmaß der Vergütungen für Dozenten/Dozentinnen, Referenten/Referentinnen, Moderatoren/Moderatorinnen, Kursleiter/Kursleiterinnen, Tutoren/Tutorinnen und andere externe Experten/Expertinnen – im folgenden Text alle gemeinsam als „externe Experten/Expertinnen“ bezeichnet –, die mit Initiativen laut Absatz 2 beauftragt werden.

2. Diese Richtlinien werden auf alle Aus-, Fort- und Weiterbildungsinitiativen wie Kurse, Lehrgänge, Seminare, Workshops, Trainings, praktische Schulungen, Tagungen, Kongresse, Konferenzen und Maßnahmen zur Unterstützung, Förderung und/oder Begleitung, bei denen zum Beispiel Supervision, Coaching, Mediation oder Counseling vorgesehen ist, sowie auf Initiativen zur Leseförderung und ähnliche Initiativen angewandt, die von den verschiedenen Verwaltungseinheiten des Landes mittels Beauftragung externer physischer Personen organisiert werden. Dies gilt sowohl für Präsenz- als auch für Online-Initiativen und für Blended-Learning.

3. Diese Richtlinien werden nicht auf das Personal, das vom Land aufgrund eines abhängigen Dienstverhältnisses entlohnt wird, angewandt; für dieses Personal gilt das Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 4 vom 17. März 2015, in geltender Fassung.

4. Ebenso wenig gelten diese Richtlinien für Vergütungen an Kunst- und Kulturschaffende von besonderem Ruf, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 des Landeskulturgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, gezahlt werden.

5. Für die Hilfskörperschaften des Landes, die Fach- und Berufsschulen des Landes und die Schulen staatlicher Art in Südtirol gelten diese Richtlinien als Leitfaden.

Art. 2
Strukturierung der Initiativen

1. Die Aus-, Fort- und Weiterbildungsinitiativen bestehen in der Regel aus einer oder mehreren didaktischen Einheiten.

2. Eine didaktische Einheit umfasst 60 Minuten, Pause inbegriffen.

Art. 3
Dozenten- und Referententätigkeit

1. Die Dozenten- und Referententätigkeit besteht in der Vermittlung von Wissen und in der Unterstützung bei der Entwicklung von Fertigkeiten und Kompetenzen und erfordert eine eigene methodologisch-didaktische Vorbereitung.

2. Die Dozenten- und Referentenleistung beinhaltet in der Regel die inhaltliche Planung, die Entwicklung und die Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsinitiativen in Form von Kursen, Lehrgängen, Seminaren, Workshops, Trainings, praktischen Schulungen, Vorträgen im Rahmen von Tagungen, Kongressen und Ähnlichem sowie die Bereitstellung von dazugehörigem Material.

Art. 4
Moderation

1. Die Moderation ist eine Tätigkeit im Rahmen von Initiativen wie Tagungen, Kongresse, Konferenzen, Diskussionen, Workshops und Ähnlichem, für deren Gelingen die Begleitung und Unterstützung eines Moderators/einer Moderatorin wesentlich ist.

2. Der Moderator/Die Moderatorin ist während der gesamten Dauer der Initiative anwesend und beteiligt sich aktiv daran, indem er/sie den Ablauf steuert, die einzelnen Programmpunkte ankündigt, erläutert und kommentiert, Ergebnisse und Schwerpunkte zusammenfasst, Diskussionen leitet, kritische Situationen entschärft und Ähnliches mehr.

3. In begründeten Fällen kann der Moderator/die Moderatorin auch zielgruppenspezifische Materialien erstellen und Arbeitsergebnisse dokumentieren.

Art. 5
Kursleitung

1. Die Kursleitung ist vorwiegend eine Planungs- und Begleitungstätigkeit, die für das gute Gelingen und den reibungslosen Ablauf einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsinitiative erforderlich ist.

2. Die auftraggebende Verwaltungseinheit kann je nach Bedarf mit dem Kursleiter/der Kursleiterin folgende Leistungen vereinbaren:

a) Vorbereitung und inhaltliche Planung,

b) Austausch mit dem Veranstalter und allen Projektbeteiligten,

c) Lösung von inhaltlichen Fragen,

d) Überwachung des Fortschritts der Tätigkeiten,

e) kontinuierliche Reflexion der Arbeit und Ausarbeitung und Umsetzung der Verbesserungsmaßnahmen,

f) Kurseröffnung und Kursabschluss,

g) Begleitung der Evaluation und Schlussbewertung.

3. Die Tätigkeit laut diesem Artikel darf das Höchstausmaß von 50% der für die Initiative vorgesehenen didaktischen Einheiten (ohne Praktika) nicht überschreiten.

Art. 6
Tutoring

1. Der Tutor/Die Tutorin ist Ansprechperson für alle Anliegen der an der Aus-, Fort- oder Weiterbildungsinitiative Teilnehmenden und hat eine Schnittstellenfunktion zwischen Teilnehmenden, Referierenden und Veranstaltern.

2. Zu den Tätigkeiten und Aufgaben eines Tutors/einer Tutorin gehören z. B.

a) Unterstützung bei der Festlegung der Ziele und Inhalte des Kurses/Lehrgangs,

b) Vorbereitung und Qualitätssicherung der Maßnahmen,

c) individuelle Lernbegleitung,

d) Begleitung von Gruppen- und Lernprozessen,

e) Praktikumsbetreuung,

f) Unterstützung bei technischen und inhaltlichen Fragen,

g) Begleitung bei Aufgaben, bei der Vorbereitung auf Prüfungen und bei der Ausarbeitung von Facharbeiten,

h) Vorbereitung der technischen Ausstattung und technische Assistenz.

3. Der Tutor/Die Tutorin führt außerdem Zwischen- und Schlussevaluationen durch, unterstützt die Veranstalter bei der Umsetzung von Änderungen und nimmt an Monitoring- und Koordinierungssitzungen teil.

Art. 7
Maßnahmen zur Unterstützung, Förderung und/oder Begleitung

1. Die Maßnahmen zur Unterstützung, Förderung und/oder Begleitung, zum Beispiel durch Supervision, Coaching, Mediation oder Counseling, richten sich an

a) Gruppen oder Teams,

b) Einzelpersonen, die sich in einer besonderen oder schwierigen beruflichen Situation befinden,

c) Führungskräfte,

d) Personen auf Arbeitssuche oder mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt,

e) Einzelpersonen im Rahmen von Lehrgängen zur Qualifizierung, zur Kompetenzsteigerung oder zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit.

2. Insbesondere kann eine Unterstützung, Förderung und/oder Begleitung in folgenden Fällen vorgesehen werden:

a) zur Bewältigung von größeren und längerfristigen Problemen in der Beziehung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zueinander und/oder zu den Kunden,

b) zur Begleitung neuer oder neu zusammengesetzter Arbeitsteams,

c) zur Vorbereitung von Arbeitsteams oder Berufsgruppen auf neue Aufgaben und Zuständigkeiten,

d) zur Unterstützung im speziellen beruflichen Zuständigkeitsbereich,

e) zum Erst- oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt,

f) zur Unterstützung der Kompetenzsteigerung oder beim Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit,

g) zur Begleitung von Entwicklungsprozessen.

Art. 8
Wahl der externen Experten/Expertinnen und Vergütungen

1. Die Wahl der externen Expertinnen und Experten erfolgt grundsätzlich aufgrund des Curriculum vitae (das auf jeden Fall eingereicht werden muss), der spezifischen fachlichen und didaktischen Qualifikation und Kompetenz, der beruflichen Erfahrungen, der angegebenen Referenzen und der Qualität der bisher erbrachten Leistungen (z.B. Feedback der Kursteilnehmenden) sowie unter Berücksichtigung des gängigen Marktpreises. Es werden in jedem Fall die Vergabeverfahren beachtet.

2. Für einzelne Initiativen laut Artikel 1 Absatz 2 können aus methodisch-didaktischen, inhaltlichen oder anderen spezifischen Gründen, wie z.B. Besonderheiten der Zielgruppe oder Anzahl der Teilnehmenden, auch zwei oder mehrere externe Experten/Expertinnen beauftragt werden.

3. Im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Kosteneinschränkung wird empfohlen, mit den externen Experten/Expertinnen unter Berücksichtigung der gängigen Marktpreise angemessene Vergütungen zu vereinbaren, die auch unter den Höchstbeträgen laut Artikel 9, 10 und 11 liegen können.

4. Allfällige Abweichungen von den obgenannten Grundsätzen fallen in die buchhalterische und verwaltungsmäßige Verantwortung der öffentlichen Bediensteten und können somit Gegenstand von Untersuchungen der zuständigen Aufsichtsbehörden sein.

Art. 9
Vergütung für Dozenten- und Referententätigkeit, für Moderation und für Unterstützungs-, Förderungs- und/oder Begleitmaßnahmen

1. Für die Dozenten- und Referententätigkeit im Rahmen von Aus-, Fort- und Weiterbildungsinitiativen, für die Moderation und für Unterstützungs-, Förderungs- und/oder Begleitmaßnahmen ist eine Vergütung von höchstens 110,00 Euro pro Stunde vorgesehen, wobei die Art der Initiative, das Qualifikationsniveau und die berufliche Erfahrung des Experten/der Expertin zu berücksichtigen sind.

2. Für die Dozenten- und Referententätigkeit im Rahmen von Initiativen mit Diskussion wie Tagungen, Kongresse, Konferenzen, Leseförderungs- und ähnliche Initiativen ist eine Vergütung von höchstens 400,00 Euro pro Initiative vorgesehen.

Art. 10
Vergütung für das Tutoring

1. Für das Tutoring ist eine Vergütung von höchstens 60,00 Euro pro Stunde vorgesehen.

Art. 11
Vergütung für die Kursleitung

1. Für die Kursleitung ist eine Vergütung von höchstens 85,00 Euro pro Stunde vorgesehen, wobei insbesondere die Komplexität und der Umfang der Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.

Art. 12
Höhere Vergütungen

1. Eine angemessene Erhöhung der Vergütungen laut Artikel 9 bis zu höchstens 50 % ist für Initiativen mit hochspezialisierten Inhalten und Themen oder für Initiativen zulässig, die an bestimmte Zielgruppen, z.B. Führungskräfte, gerichtet sind. Die Erhöhung muss durch das curriculum vitae (z.B. hochspezialisierte oder auf nationaler oder internationaler Ebene anerkannte, renommierte externe Experten/Expertinnen) oder durch die berufliche Erfahrung, die angegebenen Referenzen oder eine Spezialausbildung gerechtfertigt sein; in jedem Fall sind die gängigen Marktpreise zu berücksichtigen.

2. Bei besonderen Erfordernissen oder in strategischen bzw. besonders herausfordernden Situationen, wie z. B. Reorganisationsprozessen, Zusammenlegung von Strukturen, Einführung von neuen Führungsinstrumenten und Ähnlichem, die den Einsatz von renommierten oder im betreffenden Bereich besonders qualifizierten oder erfahrenen externen Experten/Expertinnen erfordern, ist eine Erhöhung über die in Absatz 1 vorgesehene hinaus zulässig, wobei jedoch in jedem Fall die gängigen Marktpreise für Experten und Expertinnen des jeweiligen Niveaus zu berücksichtigen sind. In diesem Fall müssen die Initiative und die erhöhte Vergütung vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin oder vom Führungsorgan der Körperschaft, die die Initiative veranstaltet, genehmigt werden.

Art. 13
Sonderfälle: Treffen, Bereitstellung von Material und logistisch-technische Ausgaben

1. Der Veranstalter kann Treffen, auch digitale, mit dem externen Experten/der externen Expertin zur Planung, Abstimmung, Durchführung sowie Reflexion und Nachbereitung der Tätigkeit und zur Planung der jeweils nächsten Schritte vorsehen. Dafür kann in besonderen Fällen eine Vergütung gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10, 11 und 12 vorgesehen werden.

2. Für die Ausarbeitung von didaktischem oder eventuellem Hilfsmaterial und für besondere zusätzliche Leistungen wie z.B. die Bereitstellung von zielgruppenspezifischen Materialien oder von Fragebögen, Lernvideos und Ähnlichem, für die Korrektur von Abschlussarbeiten, die Dokumentation von Arbeitsergebnissen, die technische Assistenz bei Online-Initiativen sowie die Aufzeichnung und Nutzung von Webinaren und Ähnlichem kann eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung der gängigen Marktpreise, sofern vorhanden, zuerkannt werden.

3. In Ausnahmefällen kann für Initiativen besonderer Art unter Berücksichtigung der gängigen Marktpreise, sofern vorhanden, auch ein angemessener Betrag vorgesehen werden für

a) die Bezahlung der Bereitstellung von technisch-wissenschaftlichen Geräten,

b) die eventuelle Zahlung der diesbezüglichen Versicherung,

c) die eventuelle Bezahlung des Personals für die Bedienung der obgenannten Geräte,

d) die Entwicklung von Fotografien oder Filmen,

e) den Transport der Teilnehmenden vom Ort, an dem die Initiative grundsätzlich stattfindet, zum Ort der Durchführung eventueller praktischer Übungen.

4. Die Angemessenheit der Vergütung laut den Absätzen 2 und 3 wird von dem für die Auftragserteilung zuständigen Veranstalter auf der Grundlage der Ermittlung beurteilt, die von dem/der für die Initiative verantwortlichen fachkundigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin durchgeführt wurde.

Art. 14
Steuerrechtliche Aspekte

1. Die in diesen Richtlinien angeführten Beträge sind Bruttobeträge hinsichtlich des Steuereinbehaltes und hinsichtlich der Einkommensbesteuerung von Subjekten, die ihren Steuerwohnsitz nicht in Italien haben.

2. Die in diesen Richtlinien angeführten Beträge sind Nettobeträge hinsichtlich der Mehrwertsteuer.

Art. 15
Rückerstattung der Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung

1. Die Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung werden von der Landesverwaltung nach Vorweisung der entsprechenden Belege rückerstattet, und zwar in dem Ausmaß, das von der geltenden Außendienstregelung für Landesbedienstete vorgesehen ist.

 

 

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