1. Eine angemessene Erhöhung der Vergütungen laut Artikel 9 bis zu höchstens 50 % ist für Initiativen mit hochspezialisierten Inhalten und Themen oder für Initiativen zulässig, die an bestimmte Zielgruppen, z.B. Führungskräfte, gerichtet sind. Die Erhöhung muss durch das curriculum vitae (z.B. hochspezialisierte oder auf nationaler oder internationaler Ebene anerkannte, renommierte externe Experten/Expertinnen) oder durch die berufliche Erfahrung, die angegebenen Referenzen oder eine Spezialausbildung gerechtfertigt sein; in jedem Fall sind die gängigen Marktpreise zu berücksichtigen.
2. Bei besonderen Erfordernissen oder in strategischen bzw. besonders herausfordernden Situationen, wie z. B. Reorganisationsprozessen, Zusammenlegung von Strukturen, Einführung von neuen Führungsinstrumenten und Ähnlichem, die den Einsatz von renommierten oder im betreffenden Bereich besonders qualifizierten oder erfahrenen externen Experten/Expertinnen erfordern, ist eine Erhöhung über die in Absatz 1 vorgesehene hinaus zulässig, wobei jedoch in jedem Fall die gängigen Marktpreise für Experten und Expertinnen des jeweiligen Niveaus zu berücksichtigen sind. In diesem Fall müssen die Initiative und die erhöhte Vergütung vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin oder vom Führungsorgan der Körperschaft, die die Initiative veranstaltet, genehmigt werden.