(1) Der Rettungsdienst wird von einer angemessenen Anzahl befähigter Bademeister durchgeführt. Die Mindestanzahl der Bademeister wird folgendermaßen festgelegt:
(2) Sollte die Überschaubarkeit der gesamten Wasserfläche nicht gewährleistet sein, kann der Techniker zusätzliche Bademeister vorschreiben.
(3) Für Badeanlagen an Seeufern muss der Rettungsdienst wenigstens einen Bademeister je 50 zur Anlage gehörender Ufermeter vorsehen; es müssen auf jeden Fall mindestens zwei Bademeister anwesend sein.